Kind krank: Kann ich bei der Arbeit freigestellt werden?

Kind krank: Kann ich bei der Arbeit freigestellt werden?

Als berufstätige Mutter oder als berufstätiger Vater ist es oft schwer, Erziehung und Arbeitsleben unter einen Hut zu bekommen. Wenn dann noch das eigene Kind erkrankt, ist es oft nicht möglich, kurzfristig für betreuenden Ersatz zu sorgen – vor allem, weil man niemand anderen der Gefahr einer Ansteckung aussetzen will. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer, deren Kinder krank werden? Und wie sollten sie in einem solchen Fall vorgehen? Wir haben die wichtigsten Infos hierzu für Sie zusammengefasst.

 „Mein Kind ist krank!“ Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Die gute Nachricht vorweg: Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich zu Hause bleiben, wenn ihr Kind erkrankt. Diese Abwesenheit darf auch kurzfristig, zum Beispiel am selben Tag, erfolgen – oder auch, wenn Ihr Kind während Ihrer Arbeitszeit erkrankt und Sie sich entsprechend kümmern müssen. Die einzige Bedingung: Es gibt keine andere Option, das Kind betreuen zu lassen. Gesetzlich wird das Ganze als „vorrübergehende Arbeitsverhinderung“ klassifiziert. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, sich kurzfristig wegen eines erkrankten Kindes freistellen zu lassen. Dies regelt § 45 Abs. 3 SGB V. Die Bedingungen hierbei: Ihr Kind darf nicht älter als zwölf sein. Zudem brauchen Sie eine Bescheinigung des Arztes, dass Ihr Kind betreut werden muss.

Abwesenheit durch Krankheit des Kindes: so lange dürfen Sie zu Hause bleiben

Krankheiten sind nicht planbar, schon gar nicht in ihrer Dauer. Ist es ein bloßer Schnupfen oder eine ausgewachsene Magen-Darm-Erkrankung? Leider spielt diese Tatsache bei der Bemessung der maximalen Dauer Ihrer Abwesenheit keine Rolle. Es gilt der Grundsatz: Jeder Arbeitnehmer mit Kind hat pro Jahr zehn Arbeitstage zur Verfügung, die er für solche Notfälle aufwenden kann. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie im Rahmen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung von der Freistellung Gebrauch machen. In sonstigen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich entschieden, dass fünf Tage Abwesenheit in Ordnung sind (BAG 5.8.2014 - 9 AZR 878/12). Doch was ist, wenn Sie mehrere Kinder haben? Hier sieht die Regelung vor, dass Sie maximal 25 Tage zur Freistellung zur Verfügung haben. Ist der Arbeitnehmer alleinerziehend, so sind 20 bis maximal 50 Arbeitstage pro Jahr drin – je nachdem welcher Regelung Sie unterliegen und wie viele Kinder Sie haben. Um sicherzugehen, sollten Sie das Thema offen bei Ihrem Arbeitgeber ansprechen.

Ihr Kind ist krank? So kommunizieren Sie es auf der Arbeit!

Ist das Kind krank, so müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Tatsache und Ihre Abwesenheit informieren. Im Idealfall gehen Sie dabei wie mit einer eigenen Krankmeldung um: Sie geben frühzeitig Bescheid, am besten noch, bevor Sie sich auf den Weg machen, sich um Ihr Kind zu kümmern, beziehungsweise bevor Ihr Arbeitstag beginnt. Gleichzeitig sollten Sie Ihrem Arbeitgeber auch Ihre geschätzte Abwesenheit mitteilen, sodass dieser weiß, wie lange er für Ersatz sorgen muss. Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber einen Nachweis dafür verlangen kann, dass die Pflege und Betreuung Ihres Kindes durch Sie notwendig ist.

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