Kann mein Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
„Wir machen Betriebsferien“, heißt es in vielen Unternehmen, oft in der Sommerzeit oder auch an den Tagen nach Weihnachten. Wer in einem solchen Betrieb arbeitet, muss mitziehen und Urlaub machen, ob er will oder nicht. Für viele Arbeitnehmer ist das ein Ärgernis, denn sie würden ihren Urlaub lieber zu einer anderen Zeit nehmen. Gehören auch Sie zu denjenigen, die unfreiwillig Urlaub machen müssen? Dann fragen Sie sich vielleicht, ob Ihr Arbeitgeber überhaupt Betriebsferien anordnen darf. Wir haben das Wichtigste zu diesem Thema für Sie zusammengefasst.
Wann kann der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber darüber, wann seine Angestellten Urlaub machen dürfen. Doch nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) muss er bei der Urlaubsplanung deren Wünsche berücksichtigen – es sein denn, „dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen“. Möchte der Arbeitgeber also seine Angestellten zwangsweise mittels Betriebsferien in den Urlaub schicken, darf er das nur, wenn „dringende betriebliche Belange“ dies rechtfertigen.
Was genau darunter fällt, ist nicht gesetzlich geregelt und somit von den Arbeitsgerichten im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich sind unter dringenden betrieblichen Belangen Umstände zu verstehen, die ein normales Fortführen der täglichen Arbeit nicht möglich machen.
Gründe, die Betriebsferien rechtfertigen können, sind zum Beispiel:
- Der Arzt macht Urlaub und seine Angestellten haben während dieser Zeit nichts zu tun
- Die Zahl der Aufträge geht vorhersehbar in einem bestimmten Zeitraum, etwa zwischen Weihnachten und Neujahr, deutlich zurück
- Der einzige Kunde eines Zulieferbetriebs macht Betriebsferien
- Aufgrund von Umbaumaßnahmen kann der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden
Dagegen rechtfertigt nicht jede wirtschaftliche Krise die Anordnung von Betriebsferien. So werden Auftragsmangel, Störungen im Betriebsablauf, Fehler im Management oder unvorhergesehene Marktentwicklungen in der Regel zum betrieblichen Risiko gezählt, das der Arbeitgeber nicht auf seine Beschäftigten abwälzen darf.
Recht auf Betriebsferien aus dem Arbeitsvertrag?
Im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung kann schriftlich festgehalten werden, dass der Arbeitgeber zur Anordnung von Betriebsferien berechtigt ist. Ob er sich darauf aber auch berufen kann, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, ist umstritten. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht, was Dauer und Lage der Betriebsferien betrifft. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Betriebsferien frühzeitig ankündigen
Um die Betriebsferien bei der eigenen Urlaubsplanung berücksichtigen zu können, muss der Arbeitnehmer rechtzeitig wissen, wann und für wie lange sie geplant sind. Der Arbeitgeber hat daher eine angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten. Wie lang diese sein muss, ist nicht festgelegt. In der Praxis müssen die Beschäftigten in der Regel Anfang des Jahres ihren Jahresurlaub festlegen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie spätestens über die Betriebsferien informiert sein. Oftmals wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten als angemessen angesehen.
Betriebsferien dürfen nicht beliebig lange dauern
Da die Urlaubstage, die auf die Betriebsferien entfallen, auf den Jahresurlaub angerechnet werden, darf der Betrieb nicht beliebig lange eingestellt werden. Eine gesetzliche Regelung über die Dauer von Betriebsferien gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte muss aber ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs für den Arbeitnehmer noch frei verfügbar sein. Oftmals werden zwei Wochen als Höchstgrenze anerkannt.
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