Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Während sich die meisten Arbeitnehmer an einem Feiertag über Freizeit freuen können, gibt es doch genügend Branchen, in denen auch an Feiertagen gearbeitet wird. Zum Glück gibt es häufig bei einem Arbeitstag am Feiertag einen sogenannten Feiertagszuschlag. Aber auch für den Feiertagszuschlag muss genau wie für das normale Gehalt die Einkommensteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Es gibt jedoch bestimmte Bedingungen, bei denen der Feiertagszuschlag steuerfrei ist.

Wann ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Die Steuerfreiheit des Feiertagszuschlages ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Der Zuschlag an gesetzlichen Feiertagen ist steuerfrei, wenn er 125% des Grundlohns nicht übersteigt. Das gilt auch für die Arbeitszeit am Folgetag von 00.00 bis 04.00 Uhr, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienst am Feiertag begonnen hat.

Für einige Feiertage gelten besondere Regelungen. An Heiligabend ab 14 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai ist der Feiertagszuschlag steuerfrei, wenn dieser nicht 150% des Grundlohns übersteigt. An Silvester ist der Feiertagszuschlag ab 14 Uhr steuerfrei, wenn dieser nicht 125% des Grundlohns übersteigt. Heiligabend und Silvester sind zwar keine gesetzlichen Feiertage, werden jedoch trotzdem berücksichtigt. Der Ostersonntag ist zwar ein kirchlicher Feiertag, jedoch im Gegensatz zu Karfreitag und Ostermontag kein gesetzlicher Feiertag mit Ausnahme eines Bundeslandes. Steuerrechtlich zählt der Ostersonntag aber dennoch zu den gesetzlichen Feiertagen, sodass auch hier ein Feiertagszuschlag von 125% des Grundlohnes steuerfrei bleibt.

Zum Grundlohn zählen steuerlich neben dem Grundgehalt auch geldwerte Vorteile wie Firmenwagen, Fahrtkostenzuschüsse, vermögenswirksame Leistungen oder Schichtzulagen. Der Stundengrundlohn darf mit höchstens 50 EUR pro Stunde angesetzt werden. Für Sozialabgaben gilt ein Freibetrag von 25 EUR pro Stunde. Laut Sozialversicherungsentgeltverordnung sind keine Sozialabgaben auf den Feiertagszuschlag abzuführen, wenn der Stundengrundlohn 25 EUR nicht übersteigt.

Wie wird der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Damit der Feiertagszuschlag vom Finanzamt auch wirklich steuerfrei anerkannt wird, ist es wichtig, dass alle Feiertagszuschläge per Einzelnachweis überprüfbar sind. Am besten werden alle geleisteten Feiertagszuschläge auf einem Stundenzettel festgehalten. Viele Firmen arbeiten auch mit einer Software für die Gehaltsabrechnung, die die gezahlten Abschläge automatisch erfasst und bei Bedarf an das Finanzamt sendet. Zu beachten ist, dass Feiertagszuschläge und Sonntagszuschläge sich gegenseitig ausschließen. Nur einer von beiden kann steuerlich begünstigt sein, beide Zuschläge zusammenzurechnen ist somit nicht möglich.

Ist der Feiertagszuschlag bei Rufbereitschaft steuerfrei?

Bleibt eine Rufbereitschaft ohne einen tatsächlich geleisteten Arbeitseinsatz, erkennt der Bundesfinanzhof das Bereithalten des Arbeitnehmers und die damit einhergehenden Beschränkungen als Arbeitsleistung an. Etwaige Feiertagszuschläge für eine Rufbereitschaft sind jedoch grundsätzlich nicht steuerfrei. Anders verhält es sich, wenn die Rufbereitschaft in die begünstigten Zeiten fällt und zusätzlich zur Bereitschaftsdienstvergütung ein Zuschlag gezahlt wird. Dann kann der geleistete Zuschlag in steuerfrei sein.

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