Kein Recht auf Urlaub nach Wunsch
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und/oder tarifliche Vereinbarungen geregelten Anspruch auf Urlaub. Urlaub zum Wunschtermin kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Im Bundesurlaubsgesetz findet sich unter § 7, Abs. 1, lediglich eine Empfehlung:
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, (…)“
Noch im gleichen Satz wird diese Empfehlung jedoch bereits wieder eingeschränkt:
„(…), es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Ebenfalls unter § 7, Abs. 1, findet sich die einzige klare Festlegung, wann Anspruch auf Urlaub zu einem genau festgelegten Zeitpunkt besteht. Hier handelt es sich jedoch nicht um einen klassischen „Wunschtermin“:
„Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.“
Fingerspitzengefühl gefragt
Wie ist also zu verfahren, wenn gleich mehrere Arbeitnehmer ihren Urlaub zur gleichen Zeit antreten wollen? Hier liegt es im Ermessen des Vorgesetzten, wer seinen Urlaub wirklich an dem für ihn günstigsten Zeitraum bekommt. Dabei ist auf jeden Fall Fingerspitzengefühl gefragt, damit sich niemand benachteiligt fühlt. Dadurch könnte der betriebliche Frieden auf Dauer massiv beeinträchtigt werden.
Entscheidungen sollten sachlich begründet sein
Wenn der Chef seine Entscheidung über den Urlaub trifft, sollte er sich auf keinen Fall von Sympathie oder Abneigung leiten lassen, sondern die im BUrlG genannten „sozialen Gesichtspunkte“ berücksichtigen. Und zu diesen sozialen Gesichtspunkten gehört, dass Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern auf jeden Fall zu bevorzugen sind, wenn sie ihren Urlaub während der Ferienzeiten ihrer Kinder nehmen wollen. Auf die Zeiten der Schulferien haben sie schließlich keinen Einfluss. Unter Umständen müssten sie dann ganz auf einen gemeinsamen Urlaub mit den Kindern verzichten, wenn ihnen dieser nicht innerhalb der Schulferien gewährt wird.
Hindernis für Wunschtermin: Dringende betriebliche Belange
Ein weiterer Grund, der einem Wunschtermin im Wege stehen könnte, sind die sogenannten „dringlichen betrieblichen Belange“. Diese sind dann gegeben, wenn ein Betrieb bestimmte saisonale Spitzen abdecken muss, etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb während der Erntezeit. Auch hier ist wieder Fingerspitzengefühl seitens des Arbeitgebers gefragt, der sich vielleicht durchsetzt, dafür aber einen dauerhaft unzufriedenen und wenig motivierten Mitarbeiter hat.
Einvernehmliche Lösung bei Urlaubsplanung anstreben
Doch ganz gleich, ob Vorrang von Kollegen mit schulpflichtigen Kindern oder Urlaubssperre wegen dringender betrieblicher Belange – in jedem Fall sollte immer gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werden. So könnten zum Beispiel die „Urlaubsgewinner“ keine Brückentage nutzen oder in einem Jahr auf ihren Wunschtermin verzichten, um dann im kommenden Jahr berücksichtigt zu werden. Die schlechteste Variante ist es sicherlich, zu versuchen, die eigenen Belange auf Biegen und Brechen durchzusetzen. In diesem Fall wird es nur Verlierer geben und der Betriebsfrieden ist dauerhaft gestört.