Gewerbe anmelden: Das müssen Sie beachten

Gewerbe anmelden: Das müssen Sie beachten

Sie haben eine tolle Geschäftsidee, die Sie in die Tat umsetzen wollen? Herzlichen Glückwunsch! Doch bevor Sie nun euphorisch loslegen, um mit Ihrer Idee Geld zu verdienen, sollten Sie wissen, ob Sie für Ihr Geschäft eine Erlaubnis benötigen. Wir verraten Ihnen, in welchen Fällen es notwendig ist, ein Gewerbe anzumelden und was Sie dafür tun müssen.

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Eine grundsätzliche Pflicht zur Gewerbeanmeldung ergibt sich aus § 14 Gewerbeordnung (GewO). Die Vorschrift besagt sinngemäß, dass jeder, der ein Unternehmen gründet, ein Gewerbe anmelden muss, es sei denn, er ist freiberuflich tätig. Erkundigen Sie sich also zunächst, ob Sie mit Ausübung Ihrer geplanten Tätigkeit als Freiberufler gelten. Freiberuflich tätig sind zum Beispiel Ärzte, Anwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater, Architekten, Journalisten, Fotografen und Musiker. Ihr „Ansprechpartner“ ist nicht das Gewerbeamt, sondern direkt das Finanzamt. Alle anderen benötigen einen Gewerbeschein vom Gewerbeamt.

Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen

Um einen Gewerbeschein zu bekommen, müssen Sie dem Gewerbeamt alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Es empfiehlt sich daher, vor dem Gang zum Amt in Erfahrung zu bringen, ob Sie für Ihr Gewerbe eine spezielle Erlaubnis oder Genehmigung benötigen oder sogar eine Fachkundeprüfung abgelegt werden muss. Fragen Sie also vorab beim Gewerbeamt nach oder erkundigen Sie sich bei der für Ihre Region zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Auch Berufsgenossenschaften können Ihnen Auskunft geben.

Handwerkliche und handwerksähnliche Tätigkeiten sind in der Handwerksrolle einzutragen. Wollen Sie sich also als Handwerker selbstständig machen, wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO – darunter fallen unter anderem der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Schmuck sowie Alt- und Edelmetallen – benötigen Sie außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. In diesem werden beispielsweise Gewerbeuntersagungen, Bußgeldentscheidungen oder strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Gewerbe registriert. Mit dem Auszug weisen Sie also Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender nach.

Wollen Sie eine Personengesellschaft wie eine OHG oder KG oder eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder UG gründen, müssen Sie diese zunächst im Handelsregister eintragen lassen.

Gewerbeanmeldung: Der Gang zum Gewerbeamt

Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen beisammen haben, vereinbaren Sie am besten einen Termin bei dem Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe eröffnen wollen. Oftmals ist es auch möglich, die Anmeldung online vorzunehmen. Folgende Unterlagen müssen Sie dem Gewerbeamt vorlegen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bescheinigungen über eine abgelegte Fachkundeprüfung
  • Handwerkskarte bei Handwerkern
  • Gewerbekarte bei einem handwerksähnlichen Betrieb
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug
  • polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister, soweit erforderlich
  • bei Gründern ohne deutsche Staatsbürgerschaft: Aufenthaltserlaubnis und Bescheinigung, dass ihnen die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erlaubt ist

Die notwendigen Unterlagen zur Gewerbeanmeldung können Sie oftmals auf der Internetseite des zuständigen Gewerbeamts herunterladen. Darin finden Sie auch Angaben über die Höhe der Anmeldegebühren.

Veränderungen melden

Ist die Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgt, benachrichtigt dieses weitere Ämter wie das Finanzamt, das Amtsgericht, die jeweilige Berufsgenossenschaft, die IHK oder Handwerkskammer und die Gewerbeaufsicht. Denken Sie auch daran, das Gewerbeamt zu informieren, wenn sich die Umstände verändern, zum Beispiel der Geschäftszweck, die angebotenen Waren oder Dienstleistungen, der Sitz Ihres Gewerbes oder wenn Sie eine Zweigstelle eröffnen. Gleiches gilt für Inhaberwechsel oder den Ein- und Austritt von Gesellschaftern. Wird das Gewerbe aufgegeben, muss es beim Gewerbeamt abgemeldet werden. Mehr dazu in unserem Tipp „Gewerbe abmelden: So funktioniert es“.

 

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