Eingliederungszuschuss: Was das ist und wann er Ihnen zusteht

Tipp: Für ältere Arbeitslose Zuschuss bis Ende 2019 beantragen

Anspruch auf diesen Eingliederungszuschuss haben die sogenannten „schwer vermittelbaren Arbeitslosen“. Dazu gehören unter anderem Arbeitslose, die älter als 50 Jahre sind. Für sie kann aktuell eine Förderdauer bis zu maximal drei Jahren beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe, warum der Zuschuss beantragt wird, der zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens zum 31.12.2019 mitgeteilt wird.

Längerer Eingliederungszuschuss für Menschen mit einem Handicap

Liegen die Voraussetzungen vor, können Menschen mit einem geistigen oder körperlichen Handicap für die Dauer bis zu zwei Jahren vom Eingliederungszuschuss profitieren. Schwerbehinderte über 50 Jahre können den Zuschuss bis zu fünf Jahre erhalten. Sind sie älter als 55 Jahre, kann der Zuschuss sogar bis zum Renteneintrittsalter – also bis zum 67. Lebensjahr – gewährt werden. Grundsätzlich haben Arbeitgeber, die geeignete Menschen mit einem Handicap einstellen, Anspruch auf die Übernahme von maximal 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Üblich ist es allerdings, dass der Eingliederungszuschuss nach Ablauf eines Jahres um mindestens 10% verringert wird. Für die bereits erwähnte Gruppe der über 50-Jährigen gilt diese Einschränkung jedoch nicht unbedingt.

Unterschiedliche Förderungshöchstdauern für verschiedene Gruppen

Üblicherweise zählen neben älteren Arbeitslosen sowie Menschen mit einem Handicap geringqualifizierte Arbeitnehmer und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen zur förderungswürdigen Personengruppe. Für die beiden letztgenannten Gruppen gelten allerdings andere Bedingungen. Bei ihnen beträgt der gewährte Zuschuss 50 bis 70% des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für mindestens zwölf Monate. Grundsätzlich förderungsfähig sind auch Berufsrückkehrer. Bei ihnen wird jedoch zunächst geprüft, ob ihr möglicher Arbeitsplatz den besonderen Leistungsanforderungen für sie entspricht. Ihnen kann ein Zuschuss von maximal 50% des berücksichtigungsfähigen Entgeltes gewährt werden. Auch die Förderungshöchstdauer ist geringer und liegt bei zwölf Monaten. Eine weitere Anspruchsgruppe sind Arbeitnehmer unter 25 Jahren. Sie müssen allerdings vor Aufnahme einer Tätigkeit mindestens sechs Monate arbeitslos gewesen sein und dürfen keinen Berufsabschluss haben. Hier können dem Arbeitgeber – ausgehend vom berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt – 35% als Lohnzuschuss und weitere 15% für die erforderliche Qualifizierung des Mitarbeiters gezahlt werden.

Kein Rechtsanspruch auf Eingliederungszuschuss

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Eingliederungszuschusses regeln die §§ 88 bis 98 des SGB (Sozialgesetzbuch) III. Langzeitarbeitslose haben ein Recht auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, dessen Voraussetzungen in § 16e SGB II festgelegt sind. Grundsätzlich besteht aber kein Rechtsanspruch auf Zahlung des Eingliederungszuschusses. Es ist eine Ermessensleistung, welche die Agentur für Arbeit nach Prüfung des Antrags zahlen kann, aber nicht muss. Hier können die örtliche Förderstrategie sowie knappe Finanzen Grenzen setzen. Die Agenturen für Arbeit sind jedoch verpflichtet, Gelder für den Zuschuss über das ganze Jahr verteilt bereitzustellen. Doch wie gesagt: Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

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