Beschäftigungsverbot: Wirkt sich das auf meinen Urlaubsanspruch aus?

Beschäftigungsverbot: Wirkt sich das auf meinen Urlaubsanspruch aus?

Gerade bei werdenden Müttern ist es ein häufiges Thema: das Beschäftigungsverbot. Frauen, die in der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten dürfen, fragen sich häufig, ob sie trotzdem noch eine Auszeit nehmen dürfen. Ist der Urlaub trotz Beschäftigungsverbot möglich? Wir beantworten diese und weitere Fragen für Sie.

Beschäftigungsverbot: Das versteht man darunter

Nicht jede Frau, die schwanger ist, unterliegt zwingend einem Beschäftigungsverbot. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, wieso es ausgesprochen wird. Zum einen gibt es bestimmte Berufe, bei denen Frauen während der gesamten Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen. Das sind Berufe, bei denen sonst ein Gesundheitsrisiko für die Schwangere und/oder das Kind bestehen würde.

Bei diesen Berufen treffen sie zum Beispiel auf:

  • gefährliche Chemikalien
  • fruchtbarkeitsschädigende Stoffe
  • Strahlung
  • Vibrationen oder Erschütterungen
  • Lärm
  • sauerstoffarme Luft oder Überdruck
  • körperliche Belastung
  • Belastung durch mechanische Einwirkungen

Wer also beispielsweise in einem Labor, im Krankenhaus oder einer Arztpraxis arbeitet, ist eher von einem Beschäftigungsverbot betroffen, als beispielsweise eine Bürokauffrau. Aber auch Lehrerinnen und Erzieherinnen haben durch ihre Tätigkeit ein höheres Risiko, mit Viren oder Bakterien in Kontakt zu kommen beziehungsweise leiden öfter unter Lärm. Daher ist auch hier eher mit einem Beschäftigungsverbot zu rechnen. Bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde können Sie sich informieren, ob ein Beschäftigungsverbot in Ihrem Fall angebracht ist.

Beschäftigungsverbote können allerdings auch dann ausgesprochen werden, wenn die Schwangerschaft kritisch verläuft – egal wie der Job der schwangeren Person aussieht. Hier greift der Arzt ein und verordnet das Beschäftigungsverbot.

Bei einem vorläufigen Beschäftigungsverbot besteht die Möglichkeit, wieder zum Job zurückzukehren, wenn bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Schwangeren und des Babys vollzogen wurden. Bis dahin unterliegt die Arbeitnehmerin allerdings dem Beschäftigungsverbot.

Urlaubsanspruch und Beschäftigungsverbot: Das sind die Regelungen

Angenommen, das Beschäftigungsverbot tritt ein – inwiefern ist das Thema Urlaub betroffen? Besteht ein Anspruch auf Urlaub trotz Beschäftigungsverbot? Die Antwort: Während Ihres Beschäftigungsverbots müssen Sie sich keinen Urlaub nehmen, sondern werden für diese Zeit bezahlt freigestellt. Auch die Urlaubstage, die Sie aufgrund Ihrer Abwesenheit nicht nehmen können, bleiben bestehen. Wenn Sie diese also mit in das nachfolgende Jahr nehmen müssen, ist durch § 24 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gesichert, dass Ihr Urlaubsanspruch erhalten bleibt: „Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“

Doch was passiert, wenn Sie bereits Urlaub eingereicht und genehmigt bekommen haben und fallen in dieser Zeit aber unter das Beschäftigungsverbot? Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 9. August 2016 haben Schwangere keine Kürzung der Urlaubsansprüche zu befürchten – auch wenn der Urlaub im Vorfeld gebucht wurde.

Zusätzlich spricht man während des Beschäftigungsverbots von einer Beschäftigungszeit. Das bedeutet: Sie sammeln in dieser Zeit wie auch bei regulärer Tätigkeit Urlaubstage an. Allerdings: Eine Auszahlung der Urlaubstage ist grundsätzlich nicht möglich.

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