Eine doppelte Haushaltsführung können Sie geltend machen, wenn Sie am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte wohnen und gleichzeitig an Ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand führen.
Was gilt als eigener Hausstand?
Von einem eigenen Hausstand ist auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitnehmer muss aus eigenem Recht eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, er muss Eigentümer oder Mieter sein oder ein abgeleitetes Recht als Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte oder Mitbewohner haben
- Er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen
- Er muss sich angemessen an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Gefordert wird eine Beteiligung von mehr als 10% an den regelmäßig anfallenden laufenden Kosten wie Miete, Nebenkosten sowie Kosten für Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs
- Die Wohnung muss auf Dauer angelegter Mittelpunkt der Lebensinteressen sein. Davon wird ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Heimfahrten im Monat nachweisen kann. Allerdings sind dabei stets die Umstände zu berücksichtigen. So kann auch dann davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet, wenn die Zweitwohnung weit entfernt im Ausland ist und der Arbeitnehmer deshalb nur einmal im Jahr zurückkehrt – vorausgesetzt, in der Wohnung herrscht auch in der übrigen Zeit hauswirtschaftliches Leben, an dem er sich maßgeblich persönlich und finanziell beteiligt
Ein eigener Hausstand im Haus der Eltern – geht das?
Verheiratete haben in der Regel ihren Hausstand dort, wo ihre Familie lebt. Nicht ganz so einfach ist die Situation zu beurteilen, wenn ein Alleinstehender im Haus seiner Eltern lebt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind hier verschiedene Fälle zu unterscheiden:
Ist ein junger unverheirateter Arbeitnehmer, der nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin bei seinen Eltern wohnt, nicht wesentlich in die Haushaltsführung eingebunden, liegt kein eigener Hausstand vor – selbst dann nicht, wenn er sich an den Kosten beteiligt.
Anders ist der Fall gelagert, wenn Arbeitnehmer schon älter und wirtschaftlich unabhängig sind. Leben sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass sie die Haushaltsführung zumindest wesentlich mitbestimmen. In diesem Fall sprechen die Fakten dafür, die Wohnsituation als eigenen Hausstand anzuerkennen.
Wird dem erwachsenen Kind dagegen ein Zimmer oder eine in sich geschlossene Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich überlassen, genügt dies nicht, um einen eigenen Hausstand zu begründen.
Indizien, die für einen eigenen Hausstand sprechen
Ob ein eigener Hausstand im Haus oder der Wohnung der Eltern anerkannt wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Folgende Indizien lassen darauf schließen:
- Der Arbeitnehmer ist schon älter und wirtschaftlich unabhängig
- Er beteiligt sich an den Kosten der Haushaltsführung
- Die Eltern sind schon älter, gegebenenfalls auch pflegebedürftig
- Er unterhält an seinem Arbeitsort nur eine kleine Wohnung, die nur zu Beschäftigungszeiten genutzt wird und überwiegend zum Schlafen dient
- Er kehrt regelmäßig an seinen Lebensmittelpunkt zurück
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein eigener Hausstand unter den genannten Bedingungen selbst dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht über eine in sich abgeschlossene Wohnung verfügt.