Steuernachzahlung – was nun?

Steuern

Was passiert bei säumiger Zahlung?

Allgemein ist das Finanzamt ein unbequemer Gläubiger. Die Zahlungsfristen sind fix, die Aktionen ebenfalls: 

- Mahnung – schon diese kommt mit einem Säumniszuschlag, der bei einem Prozent des abgerundeten Steuerbetrags liegt. Der Zuschlag wird auf jeden säumigen Monat angerechnet.

- Pfändung – die Mahnung selbst erhält bereits den Hinweis, dass eine Kontopfändung verfügt wird, wenn die neu gesetzte Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Eine Kontenpfändung ist extrem problematisch, da sie stets Folgen nach sich zieht. So geht mitunter die Miete nicht ab, Strom wird nicht bezahlt und auch der Selbstständige kann kein Geld abholen, sofern das Guthaben nicht die offene Summe des Finanzamts übersteigt.

Solche Maßnahmen lassen sich jedoch oft noch abwenden. Sicherlich kommt es auf das Finanzamt an, die bisherige Beziehung zu demselben und die Art und Weise, wie mit dem Finanzamt gesprochen wird. Manchmal lässt es sich durchaus recht unbürokratisch auf eine Abschlagszahlung ein. Aber: Dies ist nicht der offizielle Weg und liegt vollends im Ermessen des Finanzbeamten. Und natürlich auch, was geboten wird. Zwei Beispiele:

- Nachzahlung 2.000 Euro – der Selbstständige ruft, nachdem er die erste Frist versäumt hat, beim Finanzamt an und sagt, dass er den Betrag nicht auf einmal zahlen kann. Er bietet vorab 300,00 Euro als Ratenzahlung an, den Rest dann später.

- Nachzahlung 2.000 Euro – der Selbstständige meldet sich kurz nach Erhalt des Steuerbescheides, also weit vor Fristablauf. Er erklärt dem Finanzamt die Situation und bietet an, 500,00 Euro direkt zu zahlen, weitere 500,00 Euro noch vor Fristablauf, den Rest sogleich innerhalb der ersten Tage des nächsten Monats, sobald ein Auftrag bezahlt wurde.

Im zweiten Fall wird sicherlich der Säumniszuschlag erhoben, doch stehen die Chancen aus mehreren Gründen gut, dass das Finanzamt einwilligt: Der Schuldner hat sich eigenständig vor Fristablauf gemeldet, direkt einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet und sich an diesen gehalten. Im ersten Fall stehen die Chancen schlecht, da keine Eigeninitiative kam und neben den 300,00 Euro kein konkreter Vorschlag unterbreitet wurde.

Stundungen beantragen

Das ist der offizielle Weg, der immer offensteht. Aktuell ist es sogar einfacher, sofern der Selbstständige beweisen kann, dass seine Finanzprobleme mit der Krise zusammenhängen. Von der auf Kulanz basierenden Ratenzahlung unterscheidet sich die Stundung jedoch massiv:

- Schriftliche Form – mittlerweile kann die Stundung auch online beantragt werden. Der Selbstständige muss allerdings nachweisen, dass er keine andere Möglichkeit hat, das Geld bereitzustellen. Auch Kreditablehnungen müssen vorgelegt werden.

- Bearbeitung – das Finanzamt prüft das Stundungsgesuch. Wird es angenommen, so erstellt das Finanzamt selbst einen Stundungsplan, der nicht abänderbar ist.

- Säumniszuschlag – für die Stundung wird natürlich ein Säumniszuschlag erhoben. Dieser fällt aktuell jedoch weg, wenn die Finanzprobleme erwiesenermaßen auf Corona zurückzuführen sind.

- Vorsicht – sollte der Stundungsplan nicht eingehalten werden und sich eine Rate verzögern, so kann die gesamte Stundung aufgehoben und der Restbetrag im Gesamten fällig gestellt werden.

Auch bei der Stundung zahlt es sich aus, proaktiv zu sein und schnell zu reagieren. Werden erst einmal Fristen versäumt, steigt die Höhe der Hürden für den Steuerschuldner.

Finanzierungen suchen

Ob Stundungsgesuch oder nicht, nach Finanzierungen muss der Selbstständige suchen, wenn er die Nachzahlung nicht begleichen kann. Das eigene Bemühen ist dem Finanzamt immer nachzuweisen, wobei es günstiger ist, wenn die Nachzahlung auf eigene Faust finanziert wird. Möglichkeiten gibt es:

- Bankgespräch – je nach Verfassung des Kontos ist es eventuell möglich, zumindest den Dispo ein wenig zu erweitern. Bekannten Kunden gibt die Bank mitunter einen Kredit, sofern die Nachzahlung nicht zu hoch ist.

- Kreditvergleich – auch online sollte nach günstigen Ratenkrediten gesucht werden. Gerade die Pauschalsummen sind heute recht leicht abschließbar und bieten sehr gute Konditionen. Einige Kredite werden sogar eigens für Steuernachzahlungen angeboten.

- Autoverkauf – mitunter bleibt eine größere Summe offen oder es ist allgemein eine größere Summe notwendig. In diesem Fall kann der Verkauf des eigenen Wagens, wenn möglich, hilfreich sein. Mittlerweile gibt es spezielle Angebote, bei denen der Wagen nach dem Verkauf vertraglich gemietet wird, sodass Selbstständige für eine gewisse Zeit weiter auf den Wagen zurückgreifen können. Auch so lässt sich eine hohe Steuernachzahlung in Raten unter Umständen ausgleichen.

- Familie/Freunde – einen Teil der Nachzahlung lässt sich eventuell auch im Familien- oder Freundeskreis aufnehmen. Manchmal benötigen Selbstständige auch nur noch einen kleineren Teil der Nachzahlung, sodass Freunde oder Familie aushelfen können. Aber: Immer mit privatem Darlehensvertrag Geld leihen.

- Verkauf von Habseligkeiten – wer höhere Werte besitzt, der kann diese natürlich auch verkaufen. Beispielsweise bieten sich teure Skiausrüstungen an, Angelausrüstungen oder auch Sammlerstücke. Wer sich nicht vollends von den Stücken trennen möchte, der kann natürlich den Weg in ein Pfandhaus wählen. Doch Vorsicht: Die Stücke müssen vor Ablauf der Frist wieder ausgelöst werden.

In vielen Fällen ist die Finanzierung der Nachzahlung ein Stückwerk. Dispo, Kredit, Familie und eventuell der Verkauf hochwertiger Stücke bringen letztendlich die Summe zusammen.

Fazit – immer aktiv werden

Kommt der Nachzahlungsbescheid des Finanzamts, hilft es nicht, die Decke über den Kopf zu ziehen. Wer schnell und freundlich aktiv wird und zugleich nach Lösungen sucht, der findet eventuell sogar einen Finanzbeamten am Telefon vor, der gewillt ist, die Bürokratie einmal ruhen zu lassen. Ist dies nicht möglich, ist der Stundungsantrag unumgänglich, da er Zeit schafft und die Kontenpfändung verhindert. Natürlich muss jedoch nachdrücklich um Finanzmittel gekämpft und die Finanzierung, notfalls in Raten, auf die Beine gestellt werden. Schon im Stundungsantrag müssen die eigenen Bemühungen nachgewiesen werden, denn ohne diese Belege ist die Ablehnung wahrscheinlich.

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