Rechtssicherer Internetauftritt: Die wichtigsten Regelungen

Erst im Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Besucher einer Webseite der Nutzung nicht zwingend erforderlicher Cookies nach Europäischem Recht aktiv zustimmen müssen. Damit sind zum Beispiel Cookies gemeint, die zur Analyse des Surfverhaltens dienen, um an das Verbraucherverhalten angepasste Werbung zu aktivieren. Seitdem müssen Firmen-Websites, die mit entsprechenden Cookies arbeiten, ausschließlich mit sogenannten Opt-in-Verfahren arbeiten. Diese ermöglichen Nutzern, sich aktiv durch die Setzung eines Häkchens für oder gegen die Verwendung von Cookies auszusprechen.

Generell sollten sich Unternehmer rechtzeitig mit den rechtlichen Vorgaben für Internetauftritte auseinandersetzen, am besten schon vor der Entwicklung oder Überarbeitung der eigenen Webseite: Schon bei der Wahl der Domain kann es leicht und ohne böses Zutun geschehen, bereits durch andere Website-Betreiber geschützte Marken oder auch Titel zu verwenden. Wer hier das Kennzeichnungsrecht ignoriert, kann durchaus mit hohen Schadensersatzansprüchen belegt werden. Wer wissen will, ob er mit seiner Domain keine Rechte Dritter verletzt, kann sich die entsprechende Auskunft zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt einholen.
Andere Regelungen, auf die Webseiten-Betreiber achten müssen:

  • Impressum-Pflicht nach Paragraf 5 des Telemediengesetzes
  • Pflicht einer vollständigen Datenschutzerklärung
  • Pflicht, fremde Inhalte zu kennzeichnen
  • Wahrung der Urheberrechte bei Texten, Videos und Bildern

Eine Studie des Fachverbandes der Webseiten-Betreiber aus dem Jahr 2020, hat ergeben, dass mehr als 41 Prozent und damit 1023 (von 2500) Internetauftritte deutliche Mängel aufweisen, die eine Abmahnung rechtfertigen. An erster Stelle (87 Prozent) stehen dabei Seiten, bei denen das SSL-Zertifikat gegen geltendes Recht verstößt. Bei weiteren 13 Prozent gab es keine Datenschutzerklärung, bei 19 Prozent wurde ein fehlerhaftes Impressum registriert. Auch fehlerhafte Unternehmensangaben wurden bemängelt, ebenso eine fehlende rechtskonforme Cookie-Lösung.

Was muss ein Impressum beinhalten?

Die Pflicht, ein Impressum auf der Homepage anzugeben, soll Usern Aufschluss über die Identität des Anbieters und damit Transparenz ermöglichen. Was ein Impressum enthalten muss, um rechtssicher zu sein, ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Nutzern wird damit ermöglicht, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen, auch, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen. Immer dann, wenn es sich um eine geschäftliche Internetseite handelt, über die etwa Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, ist ein Impressum Pflicht. Für private Internetauftritte besteht im Grunde keine Impressumpflicht - es sei denn, dass auf dieser Plattform Werbung geschaltet ist, aus der die Inhaber der Seite Einkünfte erzielen. Gleiches gilt für soziale Netzwerke, wenn damit gewerbliche Interessen verfolgt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Mindestanforderungen an ein Impressum und erweitere Angaben für bestimmte Berufsgruppen und Anbieter. Laut Verbraucherschutzministerium gehören folgende Angaben in ein Impressum:

  • Der Name (bei natürlichen Personen Vor- und Zunahme, bei Firmen juristische Personen plus Rechtsform)
  • Die Adresse (Straße, Hausnummer, Ort mit Postleitzahl. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus)
  • Kontakt (telefonisch, elektronisch)
  • Umsatzsteuer- und Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden) und Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerregister plus Registernummer (falls vorhanden)

Hinzu kommt der Linkverweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform für Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen. Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare zum Beispiel sind außerdem dazu verpflichtet, neben ihrer Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem die Berufsbezeichnung erworben wurde, auch die zuständige Kammer angeben. Bei anderen Berufsgruppen wie Maklern und Versicherungen, aber auch Gastronomiebetrieben gehört die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde in das Impressum. Und: Bei journalistischen Inhalten muss ein Verantwortlicher namentlich mit Anschrift benannt werden. Wer gegen diese Richtlinien verstößt, kann mit einer Geldstrafe in Höhe bis zu 50000 Euro rechnen.

Rechtssichere Datenschutzerklärung

In unserem Zeitalter der Digitalisierung wird der Schutz von personenbezogenen Daten immer wichtiger. Um die Verbraucher besser vor Datenmissbrauch zu schützen, wurden mit der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) aus dem Jahr 2018 auch Unternehmern umfangreiche Pflichten auferlegt. Wer gegen das Gesetz verstößt, kann unter anderem mit bis zu 20 Millionen Euro Geldbuße bestraft werden und zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden. Die gesetzlichen Anforderungen an den firmeneigenen Internetauftritt sind deshalb mit der Pflicht verbunden, alle Nutzer einer Webseite bei der Verwendung personenbezogener Daten über die Art, den Umfang und die Zwecke dieses Vorgehens aufzuklären und über eine Einverständniserklärung die Erlaubnis des Nutzers einzuholen. Das gilt für alle datenschutzrelevanten Vorgänge, zum Beispiel auch für Google Analytics.

Urheberrechte beachten

Derzeit arbeitet die Europäische Union an neuen Richtlinien für eine Gesetzesvorlage, die das Urheberrecht für digitale und virtuelle Inhalte neu regeln soll. Wann das umstrittene Gesetz verabschiedet wird, ist noch offen. Grundlegende Regelungen betreffen unter anderem die rechtskonforme Verwendung von Videos, Fotografien und Abbildungen sowie Textabschnitten aus anderen Quellen. Wer seinen Internetauftritt mit Fremdmaterial gestaltet, ist gefordert, die erforderlichen Lizenzen und Rechte einzuholen – in manchen Fällen auch dann, wenn der Urheber bereits verstorben ist.

Hinzu kommt, dass auf Bildern und Videos das Persönlichkeitsrecht verletzt werden kann: Nämlich in dem Fall, in dem keine Einwilligung des Abgebildeten eingeholt wird. Wer seine Firmenfeier fotografisch dokumentiert und ins Netz stellen möchte, benötigt vorher eine Erlaubnis der Gäste. Gleiches gilt für die Verwendung von urheberrechtlich geschützte Texten auf der Firmenhomepage. Strafen drohen ebenfalls, wenn auf einer Webseite externe Inhalte verlinkt werden und nicht deutlich wird, dass es sich dabei nicht um eigene Beiträge handelt.

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