3G am Arbeitsplatz - Dies sollten Arbeitgeber beim Schnelltest Kauf beachten

Betriebe sollten Antigen-Schnelltests auf Vorrat kaufen

Die Nachfrage nach Corona-Tests hält stetig an. Da der Bundesgesundheitsminister Lauterbach eine fünfte Corona-Welle nicht ausschließt, sollten sich auch Unternehmen mit der richtigen Corona-Schutzausrüstung ausstatten.

Hochwertige Antigen-Schnelltests werden auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewiesen. Auch eine Freigabe durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) spricht für die hohe Qualität eines Antigen-Schnelltests.

Arbeitgeber müssen sämtliche 3G-Nachweise von den Mitarbeitern einfordern

Die 3G-Regel wirft viele Fragen für Arbeitgeber auf, denen wir uns im Folgenden widmen möchten. Im Fokus des 3G-Modells steht der G-Status aller Beschäftigten eines Unternehmens. Dies bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die Mitarbeiter entweder genesen, geimpft oder negativ getestet sein müssen. Der Arbeitgeber muss demnach aktiv werden und von jedem Mitarbeiter einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Die Regelungen für das 3G-Modell am Arbeitsplatz sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG), Paragraph 28b Absatz 1 verankert. Sowohl bei Geimpften als auch bei Genesenen genügt es, wenn der G-Status einmalig geprüft wird. Alle Beschäftigten, die keinen Impf- und Genesenen-Nachweis besitzen, müssen dem Arbeitgeber täglich einen negativen Corona-Test vorzeigen. An dieser Stelle greift das Auskunftsrecht für den Arbeitgeber sowie auch die Pflicht, alle Nachweise sauber zu verwahren. Die Kontrolle muss noch vor der Betriebsstätte erfolgen. Viele Unternehmen setzen mittlerweile auf erfahrenes Sicherheitspersonal, um die eigenen Kapazitäten zu schonen.

Quelle: https://source-medical.de/collections/covid-19-schnelltests

Unternehmen müssen zwei Testungen pro Woche anbieten

Damit der Arbeitnehmer seiner Testpflicht vollends nachkommen kann, gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Während ein PCR-Test ganze 48 Stunden alt sein darf, gilt für einen Corona-Schnell-Test eine verkürzte Zeitspanne von 24 Stunden. Zusätzlich sieht die Arbeitsschutzverordnung, Paragraph 4 SARS-CoV-2 vor, dass pro Woche zwei Testungen kostenfrei von dem Arbeitgeber gestellt werden müssen. Die Mitarbeiter können dieses Angebot nach eigenem Bedarf wahrnehmen. Sofern die Testung in dem Betrieb erfolgt, muss eine weitere Aufsichtsperson anwesend sein. Alternativ können die Testungen auch beim Arzt oder in einem Testzentrum vorgenommen werden.

Diese Rechte haben Arbeitgeber bei einem fehlenden 3G-Nachweis

Grundsätzlich wird die Zeit für die Testung nicht als Arbeitszeit gewertet und muss daher nicht von dem Arbeitgeber vergütet werden. Auch die Kontrollen der G-Nachweise gehören nicht zur Arbeitszeit. Sofern ein Mitarbeiter einen Impf- oder Genesenen-Nachweis beschaffen muss, fällt dies ebenfalls nicht in die Arbeitszeit.

Weiterhin ist die Nachweis- und Testpflicht gesetzlich vorgeschrieben, sodass eine Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Folgen für den Beschäftigten hat. Sofern der Arbeitnehmer die Testung verweigert oder keine Nachweise vorlegen möchte, darf er ohne Vergütung freigestellt werden. Schließlich ist ein Zutritt zu den Arbeitsstätten ohne G-Nachweis nicht zulässig. Natürlich muss außerdem geprüft werden, ob die Tätigkeit nicht auch im Homeoffice ausgeübt werden kann. Im Zweifel hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer abzumahnen sowie sogar eine Kündigung auszusprechen.

Fazit: Regelmäßige Testungen spielen auch künftig eine wichtige Rolle

Die 3G-Regel spielt eine entscheidende Rolle bei der Eindämmung der Corona-Pandemie und sollte dementsprechend auch korrekt umgesetzt werden. Damit sowohl Mitarbeitern als auch Kunden ausreichend Tests bereitgestellt werden können, sollten Unternehmen keine Zeit verstreichen lassen. Schließlich sollten Betriebe auch während der Pandemie so gut wie möglich wirtschaften können.

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