Werbungskosten: Diese Pauschalen können Sie in der Steuererklärung geltend machen

Warum Werbungskosten pauschal in der Steuererklärung geltend machen?

Das Zauberwort zum Steuern Sparen heißt Werbungskosten. Darunter fallen im Prinzip alle Kosten, die Sie aufwenden müssen, um Ihrer Arbeit nachzugehen, also beruflich veranlasste Ausgaben. Diese sind abzugsfähig, wenn Ihr Arbeitgeber sie Ihnen nicht steuerfrei ersetzt hat. Selbst, wenn Sie keine Ausgaben haben sollten, können Sie bestimmte Werbungskosten pauschal geltend machen. Generell gilt: Werbungskosten pauschal abzuziehen lohnt sich immer, wenn die Pauschalen oder Pauschbeträge höher sind, als Ihre tatsächlichen Ausgaben. Hatten Sie dagegen höhere Kosten, können Sie diese anstelle der Pauschale geltend machen. In diesem Fall müssen Sie diese jedoch auch im Einzelnen durch Belege nachweisen.

Werbungskosten-Pauschbeträge

Jedem Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte steht jährlich ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR zu. Diesen Betrag berücksichtigt das Finanzamt automatisch, ohne dass Sie irgendwelche Nachweise erbringen müssen. Auch wenn Sie nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, steht Ihnen der gesamte Betrag zu. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung zu jeweils einem Zwölftel. Pensionären, Rentnern und Unterhaltsempfängern steht ein Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR zu. Für Sie bedeutet das: Liegen Ihre Werbungskosten unter 1.000 EUR, sind Sie mit dem Pauschbetrag gut bedient. Sammeln Sie trotzdem die Belege für Ihre Ausgaben. Denn wenn Sie feststellen, dass Ihre Kosten 1.000 EUR übersteigen, können Sie stattdessen Ihre tatsächlichen Werbungskosten geltend machen.

Fahrtkosten

Oftmals übersteigen bereits die Fahrtkosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Für Ihren Weg zur Arbeit können Sie eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Arbeitsstätte geltend machen – unabhängig davon, ob Sie zu Fuß gehen oder mit Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Für die Entfernungspauschale gilt ein Höchstbetrag von 4.500 EUR. Haben Sie tatsächlich höhere Ausgaben, können Sie diese absetzen, wenn Sie die entsprechenden Nachweise erbringen.

Arbeitsmittel

Steuerlich absetzbar sind alle Arbeitsmittel, die Sie – mindestens zu 10% – für Ihre berufliche Arbeit einsetzen. Damit wird berücksichtigt, dass viele Gegenstände auch privat genutzt werden. Bei diesen gemischt genutzten Arbeitsmitteln, das können beispielsweis PC, Handy, ein Bürostuhl oder Schreibtisch oder auch Fachliteratur sein, können Sie den beruflichen Anteil geltend machen, bei mindestens 90% beruflicher Nutzung auch den gesamten Anschaffungspreis. Viele Finanzämter akzeptieren für Arbeitsmittel aber auch eine jährliche Pauschale in Höhe von 110 EUR ohne Nachweise.

Kontoführungsgebühren

Kontoführungsgebühren können anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Auch hier macht es Ihnen das Finanzamt leicht: Es akzeptiert einen pauschalen Betrag von 16 EUR – meist selbst bei kostenlosen Girokonten.

Pauschale Betriebsausgaben (BA)

Bestimmten Berufsgruppen ist es möglich, einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Auch hier gilt: Haben Sie nachweisbar höhere Betriebsausgaben, können sie stattdessen diese in der Steuererklärung angeben.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Für jedes vermietete Haus und jede vermietete Wohnung können Sie pauschal 16 EUR für Bankgebühren abziehen. Weitere 50 EUR können pauschal für Verwaltungskosten geltend gemacht werden.

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