Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Sie wollen sich selbstständig machen, sind sich aber nicht sicher, ob Sie Ihre Tätigkeit als Gewerbe anmelden müssen? Die Antwort darauf ist eigentlich einfach. Doch Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Wir sagen Ihnen, was unter einem Gewerbe zu verstehen ist, in welchen Fällen Sie verpflichtet sind, Ihren Betrieb als Gewerbe anzumelden, und wann die Anmeldung erfolgen muss.
Was ist eigentlich ein Gewerbe?
Um diese Frage zu beantworten, hilft ein Blick in das Einkommenssteuergesetz (EStG). Laut § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbe gekennzeichnet durch:
- Selbstständiges Handeln, also eine eigenverantwortliche und nicht weisungsgebundene Tätigkeit
- Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr
Wer muss ein Gewerbe anmelden?
Nach § 14 GewO grundsätzlich jeder, der ein Unternehmen gründet. Die Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich aus § 15 Abs. 2 EStG. Nicht gewerblich handelt demnach, wer in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder einen freien Beruf ausübt. Freiberuflich tätig sind bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Anwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater, Architekten, Journalisten, Fotografen und Musiker.
Die Höhe der Einnahmen ist nicht entscheidend dafür, ob eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht. Ebenso irrelevant ist es, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich betrieben wird. Das bedeutet, auch jemand, der sich „nebenbei“ etwas Geld durch Verkäufe im Internet dazuverdient, handelt gewerblich, wenn er damit dauerhaft Einnahmen erzielen will – und muss dies beim Gewerbeamt anmelden. Allerdings profitieren Geringverdiener von Freibeträgen: Liegt ihr jährlicher Gewinn bei höchstens 24.500 EUR, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen.
Ein Gewerbe muss nicht nur angemeldet werden, wenn eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Auch, wenn ein bestehender Gewerbebetrieb übernommen, ein Betrieb verlegt oder eine neue Zweigstelle gegründet wird, ist dies gemäß § 14 GewO dem Gewerbeamt anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn sich der Gegenstand des Gewerbes ändert oder um weitere, nicht geschäftsübliche, Waren oder Leistungen erweitert wird.
Wann muss das Gewerbe angemeldet werden?
Sie sind der Meinung, Sie könnten sich mit der Anmeldung Zeit lassen, so lange Sie noch keinen Umsatz oder zumindest keinen Gewinn machen? Damit liegen Sie leider falsch. In § 14 Abs. 1 GewO ist eindeutig geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Gewerbeanmeldung vorgenommen werden muss. Dort heißt es: „Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.“ Für Sie bedeutet das: Sie müssen Ihren Gewerbeschein bereits in der Tasche haben, wenn Sie vorbereitende Tätigkeiten wie die Kundenakquise oder die Einrichtung des Geschäftsbetriebs ausüben. In der Praxis empfiehlt es sich, die Anmeldung sogar schon vorzunehmen, bevor Sie die ersten Geschäftsaktivitäten aufnehmen. Damit schaffen Sie rechtzeitig Rechts- und Handlungssicherheit für sich und Ihre Kunden.
Wer die Anmeldung vor sich herschiebt und ohne Gewerbeschein schon eifrig Geschäfte tätigt, riskiert unnötige Kosten durch Bußgelder und Steuernachzahlungen. Wie eng dies tatsächlich gesehen wird, liegt allerdings im Ermessen der Sachbearbeiter von Gewerbe- und Finanzamt. In der Praxis dürfte eine geringfügige Verspätung nicht so relevant sein, während Sie in jedem Fall mit Konsequenzen rechnen müssen, wenn Sie über Jahre hinweg Ihr Gewerbe ohne Genehmigung betrieben und beachtliche Einkünfte erzielt haben.
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