Unbezahlter Urlaub: Das müssen Sie dazu wissen
Jeder freut sich auf seinen Urlaub. Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf ihre gesetzlich verbriefte Auszeit von der Arbeit, die pro Jahr mindestens 24 Werktage betragen muss. So zumindest schreibt es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor. Doch wie sieht es aus, wenn dieser Urlaub nicht ausreicht, wenn auf „eigene Kosten“ weitere Urlaubstage genommen werden möchten?
Treuepflicht auch bei unbezahltem Urlaub
Zunächst einmal ist es wichtig zu klären, was unbezahlter Urlaub überhaupt ist. Das bereits erwähnte BUrlG nimmt dazu nicht Stellung. Gemeinhin wird darunter jedoch ein Zeitraum verstanden, in dem nicht gearbeitet wird, das Arbeitsverhältnis also ruht. Im Gegensatz zum gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub zeichnet sich unbezahlter Urlaub eben dadurch aus, dass gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Bezahlung und/oder sonstige zusätzliche Leistungen besteht. Bestehen bleiben jedoch auch während dieser Zeit Nebenpflichten, die der Arbeitsvertrag regelt. Dazu gehört unter anderem die sogenannte Treuepflicht, die den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Interessen seines Brötchengebers zu wahren.
Kein generelles Recht auf unbezahlten Urlaub
Ein generelles Anrecht auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht. Doch wie so oft im Leben gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. In manchen Fällen ist der Arbeitgeber eben doch verpflichtet, seinen Mitarbeitern unabhängig vom Pflichturlaub weitere unbezahlte Urlaubstage zu gewähren. Zu diesen Ausnahmefällen gehören zum Beispiel die Pflege kurzfristig erkrankter naher Angehöriger oder eine unverschuldete Zwangslage, wie etwa ein Wohnungsbrand oder die Überflutung des Hauses. Gemeinhin werden solche Situationen als unbezahlte Freistellung bezeichnet, da sie nicht der Erholung dienen, sondern in der Regel mit zusätzlicher Arbeit und Stress verbunden sind. Manchmal gibt es auch Arbeitsvereinbarungen, in denen die Bedingungen für unbezahlten Urlaub festgelegt sind.
Es gibt viele Gründe, unbezahlten Urlaub zu beantragen
Unabhängig von den genannten Fällen, bei denen ein gesetzlicher Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung besteht, gibt es natürlich auch andere Gründe, warum jemand über unbezahlten Urlaub nachdenkt. Hier wären unter anderem die berufliche Weiterbildung zu nennen, ein berufsbegleitendes Studium, die Verlängerung der Elternzeit oder auch eine längere Auszeit vom Job, ein sogenanntes „Sabbatical“. Sind es wirklich triftige Gründe und lässt es die Situation innerhalb des Unternehmens zu, könnte es auch ohne rechtlichen Anspruch möglich sein, eine unbezahlte Freistellung zu bekommen. Schließlich sollte jeder Arbeitgeber ein Interesse an zufriedenen Beschäftigten haben. Und ein offenes Ohr für solche Wünsche trägt sicherlich wesentlich zum positiven Betriebsklima bei.
Bei längerer Freistellung sind Sozialversicherungsbeiträge fällig
Wer unbezahlten Urlaub bekommt, sollte sich auf jeden Fall auch über die versicherungsrechtlichen Folgen informieren. Bis zu einen Monat lang ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin die Sozialversicherungsabgaben für seinen Mitarbeiter zu zahlen, also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, hat der Freigestellte selbst die Beiträge zu entrichten. Deshalb ist es sinnvoll, sich frühzeitig über die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu informieren. Zu beachten ist auch, dass innerhalb des Monats, in dem der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt, kein Eltern- oder Krankengeld bezogen werden darf.
Unbezahlten Urlaub schriftlich vereinbaren
Um die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch rechtlich wasserdicht zu machen, sollte die Regelung des unbezahlten Urlaubs auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden. Entsprechende Vordrucke können aus dem Internet heruntergeladen werden. Mindestens sollte die Vereinbarung folgende Informationen enthalten: die Adressen von Unternehmen und Arbeitnehmer sowie den Zeitraum der Freistellung. Nicht fehlen sollten auch die Begründung für die Freistellung sowie die Unterschriften der beiden Vertragspartner.
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