Minijob als Nebenjob: Das ist zu beachten

Minijob als Nebenjob: Das ist zu beachten

Für viele Menschen ist der Minijob eine gute Möglichkeit, etwas Geld nebenher zu verdienen, zum Beispiel für Rentner. Bis zu 450 EUR dürfen monatlich im Rahmen eines Minijobs verdient werden, der seit dem 1.1.2013 auch rentenversicherungspflichtig ist. So zahlt der Minijobber 3,9% seiner Einkünfte aus dem Job an die Rentenversicherung, sein Arbeitgeber weitere 15%. Bei einem monatlichen Einkommen von 450 EUR entfallen somit 17,55 EUR auf den Beschäftigten und 67,50 EUR auf den Arbeitgeber des Minijobs.

Arbeitgeber darf Minijob als Nebentätigkeit nicht verbieten

Wie sieht es aber aus, wenn jemand bereits einen Vollzeitjob hat und darüber hinaus seine Einkünfte durch einen zusätzlichen Minijob aufbessern möchte? Grundsätzlich spricht nichts dagegen, denn es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, dass eine volle Stelle und ein Minijob einander ausschließen. Interessant ist in diesem Zusammenhang jedoch, was im Arbeitsvertrag steht. So enthalten manche Verträge Klauseln, in denen Beschäftigten generell untersagt wird, jegliche Art von Nebentätigkeit anzunehmen. Derartige Verbote stehen jedoch auf tönernen Füßen und lassen sich seitens des Arbeitgebers in der Regel juristisch nicht durchsetzen. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel, wenn zum Beispiel jemand in einem besonders sensiblen Umfeld arbeitet, etwa in der Forschung.

Chef muss über Nebentätigkeit informiert werden

Findet sich im Arbeitsvertrag kein grundsätzliches Verbot einer Nebentätigkeit, so kann der Chef doch verlangen, dass ihm die Aufnahme eines Zweitjobs zumindest mitgeteilt wird. Und daran sollte sich der Arbeitnehmer auch unbedingt halten. So kann er von vornherein großen Ärger vermeiden, wenn seine „geheime“ Nebentätigkeit dann doch irgendwann öffentlich werden würde. Bevor also irgendwelche Aktivitäten zur Aufnahme eines Minijobs aufgenommen werden, ist der Arbeitgeber unbedingt zu informieren – am besten sogar schriftlich. Dem Chef würde es sicherlich nicht gefallen, wenn sein Beschäftigter für die direkte Konkurrenz arbeiten würde. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass es hier nicht zu Interessenkonflikten kommt. Auch der zeitliche Umfang des Minijobs ist für den Haupt-Arbeitgeber natürlich von Interesse. Schließlich hat er ein Anrecht darauf, dass sich sein Mitarbeiter primär auf seine Vollzeitstelle konzentriert und nicht übermüdet oder von der Nebentätigkeit ausgelaugt am Arbeitsplatz erscheint.

Bei Krankheit oder während des Urlaubs sollte Minijob auch ruhen

Nach Möglichkeit sollte vermieden werden, während der Urlaubszeit – die schließlich der Erholung dienen soll – einer Nebentätigkeit nachzugehen. Ein Kündigungsgrund kann es sein, wenn jemand vom Arzt Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommt, seiner Vollzeitstelle deshalb fernbleibt und seinen Minijob jedoch weiter ausübt.

Zulässige Höchstarbeitszeit ist zu beachten

Auch wenn der Arbeitgeber mit der Nebentätigkeit einverstanden ist, hat der Arbeitnehmer darauf zu achten, dass die gesetzlich festlegte Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. Diese liegt für die Werktage von Montag bis Samstag bei jeweils acht Stunden, also insgesamt 48 Stunden. Unter gewissen Umständen sind hier zeitlich begrenzte Ausnahmen möglich. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es unbedingt klug ist, diese Höchstgrenzen im Rahmen eines weiteren Jobs auszuloten.

Minijob neben Vollzeitstelle lohnt sich steuerlich

Steuerlich ist die Kombination von Vollzeitstelle und Minijob für den Arbeitnehmer interessant. Da für den Beschäftigten beim 450 Euro-Job keine Steuern anfallen, braucht er die Einkünfte aus der Nebentätigkeit auch nicht in seiner Steuererklärung anzugeben. Steuern und Sozialabgaben für den Minijob zahlt nämlich ausschließlich der Arbeitgeber. 

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