Kleinunternehmerregelung: Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?

Kleinunternehmerregelung: Sonderfall Gründungsjahr

Die Freigrenzen für die Befreiung von der Ausweisung der Umsatzsteuer liegen im Gründungsjahr bei 17.500 EUR und für das Folgejahr bei 50.000 EUR. Dabei ist zu beachten, dass die Schätzungen für das Gründungsjahr und auch die folgenden Jahre jeweils realistisch und für die Steuerbehörden nachvollziehbar sind. Das Überschreiten der geschätzten Freigrenze für Kleinunternehmer entbindet den Kleinunternehmer lediglich für das Gründungsjahr von der Pflicht zur Nachzahlung der Umsatzsteuer. Er darf dann aber im Jahr nach der Gründung die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden und ist voll umsatzsteuerpflichtig.

Wichtig: Maßgeblich sind Vorjahresumsatz und aktueller Jahresumsatz

Wer für das Gründungsjahr einen Gesamtumsatz von 14.000 EUR geschätzt hat, liegt unter der Freigrenze von 17.500 EUR. Auch im kommenden Jahr ist er damit von der Pflicht zum Zahlen der Umsatzsteuer befreit. Bleibt der Kleinunternehmer mit seinem Gesamtumsatz von 17.500 EUR im Vorjahr und 50.000 EUR im Folgejahr unter den Grenzen, darf er die Kleinunternehmerregelung weiter für sich in Anspruch nehmen. Als Kleinunternehmer gelten demnach alle Selbstständigen, die im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 EUR erzielt haben. Wichtig ist, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind. Wer im Vorjahr mehr als 17.500 EUR und im laufenden Jahr mehr als 50.000 EUR Umsatz gemacht hat, ist kein Kleinunternehmer mehr. Wann greift die Kleinunternehmerregelung und wann nicht? Die folgende Tabelle zeigt – über mehrere Jahre verteilt – wann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann und wann nicht: 

JahrUmsatz zzgl. Umsatzsteuer im vergangenen JahrVoraussichtlicher Umsatz zzgl. Umsatzsteuer im laufenden JahrKleinunternehmerregelung andwendbar
20149.000 EUR6.000 EURJa
20154.000 EUR45.000 EURJa
201642.000 EUR12.000 EURNein
201710.000 EUR40.000 EURJa

 

Übersehen der Freigrenze hat Nachzahlungen zur Folge

Wer Anfang des neuen Jahres feststellt, dass sein Umsatz im zurückliegenden Jahr höher war, als es die Freigrenze gestattet, der ist kein Kleinunternehmer mehr und damit im neuen Jahr umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass er seinen Auftraggebern 19% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Problematisch wird es, wenn der Wegfall der Kleinunternehmerregelung erst später im Jahr bemerkt wird.

Wer also 2015 Kleinunternehmer war und erst Mitte 2016 feststellt, dass die Umsätze 2015 höher als 17.500 EUR waren, der hätte seit Anfang 2016

  • seinen Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen
  • dem Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzerlöse melden müssen
  • die Umsatzsteuererlöse nach Abzug der Vorsteuer an das Finanzamt überweisen müssen


Diese dem Finanzamt vorenthaltenen Umsatzsteuern sind auf jeden Fall nachzuzahlen! Es ist also im ureigenen Interesse, immer zu Jahresbeginn darauf zu achten, ob die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr noch greift. 

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