Gewerbe anmelden: Diese Unterlagen brauchen Sie
Sie wollen ein Gewerbe anmelden? Dann ist es ratsam, schon vor dem Gang zum Gewerbeamt alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Das spart Zeit und Nerven. Je nach Branche kann einiges an Vorarbeit notwendig sein, bis Sie endlich Ihren Gewerbeschein in der Hand halten. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie bei der Anmeldung eines Gewerbes vorlegen müssen.
Formular zur Gewerbeanmeldung
Das Formular zur Gewerbeanmeldung bekommen Sie beim Gewerbeamt. Bei den meisten Ämtern können Sie es auch online abrufen. So haben sie die Möglichkeit, es ganz in Ruhe bereits zu Hause auszufüllen. Darin müssen Sie Ihre persönlichen Daten und Kontaktdaten, Namen und Rechtsform sowie die Adresse Ihres Betriebs mit entsprechenden Telefon- und Faxnummern, den Beginn der Geschäftsaufnahme sowie die (voraussichtliche) Zahl der Mitarbeiter eintragen. Und natürlich ist auch die Art der Geschäftstätigkeit anzugeben. Hier empfiehlt es sich, diese nicht zu eng zu fassen. Das kann Ihnen gegebenenfalls später einen weiteren Gang zum Gewerbeamt ersparen. Denn nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) sind Sie dazu verpflichtet, dem Gewerbeamt anzuzeigen, wenn sich der Gegenstand Ihres Gewerbes ändert oder um weitere, nicht geschäftsübliche, Waren oder Leistungen erweitert.
Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass
Wenn Sie Ihr Gewerbe anmelden möchten, müssen Sie sich ausweisen – und zwar mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass. Überprüfen Sie also rechtzeitig, ob Ihre Dokumente nicht vielleicht schon abgelaufen sind.
Aufenthaltsgenehmigung
Wer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde sowie eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit vorlegen.
Handelsregisterauszug
Ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen, müssen Sie einen Handelsregisterauszug vorweisen können. Das gilt auch, wenn das Unternehmen in einem ausländischen Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall ist es notwendig, auch gleich eine deutsche Übersetzung mitzuliefern.
Handwerkskarte
Wer eine handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit ausübt, muss diese in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen. Die Bescheinigung, die sogenannte Handwerkskarte, muss ebenfalls bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden.
Genehmigungen und Nachweise
Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die nur mit Erlaubnis des Gewerbeamts ausgeführt werden dürfen. Dazu muss der Antragsteller zunächst durch entsprechende Unterlagen seine Befähigung zur Ausübung des Gewerbes nachweisen. Erlaubnispflichtig sind zum Beispiel:
- zulassungspflichtige Handwerksberufe
- Fahrschulen
- Pflegedienste
- Makler- und Anlageberatung
- Gaststätten und Spielhallen
- der Handel mit Tieren sowie mit Waffen oder Sprengstoffen
- Personen- und Güterbeförderung
- Arbeitskräfteüberlassung
- Bewachungsgewerbe und Inkassobüros
- selbstständige Buchführungshelfer
Zum Nachweis der Befähigung können folgende Unterlagen erforderlich sein:
- ein polizeiliches Führungszeugnis
- ein Handelsregisterauszug
- eine amtsärztliche Bescheinigung
- eine Gaststättenerlaubnis
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- der Nachweis einer Fachkundeprüfung
Genauere Informationen sind bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erhältlich.
Bei überwachungsbedürftigen Gewerben (Vertrauensgewerben) nach § 38 GewO ist stets die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Dafür ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses sowie eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister notwendig. Zu überwachungsbedürftigen Gewerben zählen unter anderem der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Schmuck, Alt- und Edelmetallen sowie Partnervermittlungen, Reisebüros, Schlüsseldienste und Detekteien.
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