Bekomme ich Urlaub während der Kurzarbeit?
Wirtschaftsforum Tipps zum Thema Kurzarbeit
Kurzarbeit durch Urlaub verhindern?
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass es sogar wünschenswert ist, wenn Sie Urlaub beantragen. So könnte sich – je nach Fall und Umstand – die Kurzarbeit möglicherweise umgehen lassen. Urlaub wird vom Arbeitgeber teilweise als Mittel eingesetzt, um die Kurzarbeit nicht einführen zu müssen. Ihr Arbeitgeber kann allerdings nur dann verlangen, Ihren Urlaub hierfür einzusetzen, wenn dies nicht in Widerspruch mit vorrangigen Urlaubswünschen steht. Resturlaubstage, wie beispielsweise aus dem Vorjahr, müssen allerdings in jedem Fall eingesetzt werden, um Kurzarbeit zu vermeiden – wenn dieser Fall eintritt. Kurz: Haben Sie Urlaubswünsche, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht zwingen, Ihren Urlaub für die Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen und somit umzudisponieren. Diese Erklärung zeigt aber gleichzeitig, dass Sie auch während der Periode der Kurzarbeit Anspruch auf Urlaub haben und diesen regulär beantragen können.
Kurzarbeit: Welche Urlaubsansprüche kann ich geltend machen?
Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs in der Kurzarbeit gibt es verschiedene Stimmen. Denn nicht immer muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den vollen Anspruch auf Urlaub gewähren, obwohl Sie in der Kurzarbeit weniger Stunden als regulär arbeiten. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Situation der Kurzarbeit mit der der Teilzeit vergleichbar ist. Demnach ist es mit der europäischen Gesetzeslage durchaus vereinbar, auf einen reduzierten Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit begrenzt zu werden. Unklar ist jedoch, ob die Reduzierung des Anspruchs auf Urlaub nach deutschem Recht in jedem Fall zulässig ist und eintritt, oder ob Ihr Arbeitsvertrag hierzu eine ausdrückliche Regelung beinhalten muss. Da die Rechtslage hier nicht eindeutig ist, sollten Sie bei Eintreten der Kurzarbeit diesen Punkt in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Kurzarbeit: Urlaubsgeld versus Kurzarbeitergeld
Eine gute Nachricht zum Schluss: Wenn Sie Urlaub während der Kurzarbeit nehmen, erhalten Sie kein Kurzarbeitergeld, sondern die reguläre Lohnfortzahlung, die Sie auch sonst während Ihres Urlaubs erhalten würden. Dies ist im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer in §11 Abs. 1 wie folgt geregelt:
„Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.“