Unzulässige Kontogebühren – Berliner Legal-Tech-Plattform bietet schnelle Hilfe

17.12.2021
Gegenstand des Rechtsstreites war das seit Jahren bei Banken und Sparkassen praktizierte Vorgehen, Änderungen ihrer AGBs einfach über die vermeintlich stillschweigende Zustimmung der Kunden durchzusetzen. Der Hintergrund: Angesichts der seit geraumer Zeit andauernden Niedrig- und Nullzinsphasen brachen den Finanzinstituten mit einem hohen Privatkundenanteil zunehmend die Gewinne weg. Die kritisierte Methode betraf insbesondere Erhöhungen von Gebühren oder die nachträgliche Erhebung von Kosten für Leistungen, die vorher unentgeltlich waren. Die Kunden erhielten dann zwei Monate vor dem Inkrafttreten ein Schreiben, in dem ihnen die Änderungen dargelegt wurden. Gleichzeitig wurden sie darüber informiert, dass diese automatisch gültig werden, wenn ihnen innerhalb dieser Frist nicht aktiv widersprochen wird. Hier griffen die Institute auf eine Formulierung des §675g BGB zurück, die nach aktuellem Urteil des BGH nur als Verfahrensregel anzusehen ist, aber nicht grundsätzlich für Änderungen gilt, die den Verbraucher offenkundig benachteiligen. Diese Entscheidung betraf eigentlich nur die Postbank als direkte Prozessgegnerin. Nichtsdestotrotz hatte der Richterspruch Signalwirkung für alle Finanzinstitute, die mit gleichlautenden Klauseln arbeiteten, da Rechtsexperten es als unmöglich ansehen, dass Richter bei identischen Rahmenbedingungen unterschiedlich urteilen.
Fast alle Banken und Sparkassen in Deutschland besserten dann hektisch nach und versuchten gleichzeitig Rechtssicherheit zu erlangen, indem sie ihre Kunden aufforderten, sowohl zukünftig als auch rückwirkend auf ihre Ansprüche zu verzichten. Hierfür wurden diesen entweder niedrige Abschlagszahlungen angeboten – oder sogar die Kündigung des Kontos bei nicht erfolgter Zustimmung in Aussicht gestellt. Nicht wenige Privatkunden scheuten daraufhin einerseits den Aufwand, ihre Verträge händisch auf entsprechende Klauseln zu durchsuchen und die Höhe ihrer Ansprüche abzuleiten. Andererseits sorgte die avisierte Konto-Kündigung auch für die Sorge, plötzlich ohne Bankverbindung dazustehen oder sogar Kredite sofort aufzulösen. Diese Angst ist nach Ansicht von Rechtsexperten aber weitestgehend unbegründet, da bestehende Kündigungsfristen eingehalten werden müssen – und insbesondere Sparkassen nur bei sachlichen Gründen kündigen dürfen. Dazu zählen aber keine Rückerstattungsforderungen.
Da sich nahezu jedes Finanzinstitut in der Vergangenheit aus ganz pragmatischen Gründen für die Verwendung der Klauseln zur stillschweigenden Zustimmung entschieden hat, betrifft die Entscheidung des BGH den allergrößten Anteil der privaten Kundschaft von Banken und Sparkassen, die ihre Konten vor dem 27.4.2021 eröffnet haben. Dementsprechend kann fast jeder Bankkunde davon ausgehen, Anspruch auf Rückerstattungen zu haben. Das Vorgehen ist im Prinzip recht einfach: Sie recherchieren in Ihren Unterlagen, welches Gebühren-Modell ursprünglich von Ihnen akzeptiert wurde. Daraus leitet sich dann ab, welchen zusätzlichen Gebühren Sie nachfolgend angeblich stillschweigend zugestimmt haben. Diese sind dann unwirksam. Nach aktueller Rechtsprechung gilt dies rückwirkend nur bis 2018, greift vorher doch eine Verjährung zugunsten der Banken. Das allerletzte Wort ist diesbezüglich noch nicht gesprochen, da der Europäische Gerichtshof am 10.06.2021 ein Urteil gefällt hat, das sich auf den Beginn der Verjährungsfrist auswirken kann. Eine endgültige Bewertung der Rechtsfolgen steht hier aber momentan aus. Der Rest ist dann "nur" reine Mathematik.
Dr. Daniel Halmer, Gründer und CEO der Legal-Tech-Plattform CONNY bezweifelt aber, dass sich viele Bankkunden wirklich diese Mühe machen: "Sie müssen ihre Unterlagen bis 2018 akribisch durchsehen, auf den Cent genau ihre Ansprüche ausrechnen – und diese dann auch tatsächlich bei ihrem Institut durchsetzen." Es existieren zwar einschlägige Musterbriefe im Internet. Nach Erfahrung des Teams von CONNY, das sich seit 2016 mit der Durchsetzung von Mieter- und Verbraucherrechten beschäftigt, spielen die Finanzinstitute aber gerne auf Zeit oder versuchen, ihre Position auszuspielen. Aus diesem Grund bietet CONNY noch bis zum 31.12.2021 Bankkunden die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Rückerstattung von Experten durchführen zu lassen. "Nach kurzer Prüfung der Erstattungsberechtigung übernimmt CONNY das gesamte weitere Prozedere, die Kunden erhalten nach wenigen Klicks ihre 20 Euro." Dr. Daniel Halmer sieht als weiteren Vorteil die Tatsache, dass die Kunden nicht direkt in die rechtliche Auseinandersetzung mit ihrer Bank oder Sparkasse eintreten und sich dadurch das Verhältnis eventuell eintrübt.