Schufa-Eintrag löschen: So wird man negative Einträge wieder los
Wissen Sie eigentlich, wie die Schufa Ihre Kreditwürdigkeit einschätzt? Wer bei der Auskunftei eine Selbstauskunft einholt, ist vielleicht von dem Ergebnis überrascht. Wenn Sie zum Beispiel einen fälligen Kredit nicht vollständig zurückgezahlt oder Ihr Konto überzogen haben, wird dies vermerkt und kann sich in der Bewertung niederschlagen. Doch in manchen Fällen ist es möglich, diese negativen Einträge löschen zu lassen. Wir sagen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen und wie Sie diese wieder loswerden können.
Wie erfahre ich von negativen Einträgen?
Der Verbraucher ist glücklicherweise den Praktiken von datensammelnden und –verwertenden Auskunfteien wie der Schufa nicht schutzlos ausgeliefert. Nach § 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen ihm negative Schufa-Einträge nicht nur von dem Unternehmen, bei dem zum Beispiel die offene Forderung besteht, angekündigt werden. Er muss von diesem vor dem Eintrag auch mindestens zweimal abgemahnt worden sein. Der Hinweis auf den Eintrag eines negativen Vermerks hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen.
Die Schufa ist nach § 15 Abs. 1 DSGVO außerdem dazu verpflichtet, dem Verbraucher über die ihn betreffenden gespeicherten und verwendeten Daten Auskunft zu geben. Dazu müssen Sie jedoch selbst aktiv werden. Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen, welche Daten von Ihnen bei der Schufa gespeichert sind, können Sie bei ihr mehrmals im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft anfordern.
Unberechtigte Einträge löschen
Seine Schufa-Einträge im Blick zu behalten, lohnt sich schon deshalb, weil sich darunter oft genug falsche, veraltete oder unvollständige Daten befinden. Entdecken Sie falsche Einträge – zum Beispiel bereits beglichene oder gar nicht existente Forderungen – haben Sie das Recht auf sofortige Löschung. Melden Sie dazu den falschen Eintrag der Schufa und legen Sie möglichst entsprechende Nachweise bei.
Offene Forderungen tilgen
Sind Bonitätseinträge berechtigt, ist eine vorzeitige Löschung in der Regel nicht möglich. Möglich ist es aber, die offenen Forderungen aus der Welt zu schaffen indem Sie sie begleichen. Der Gläubiger muss der Schufa anschließend noch durch einen Erledigungsvermerk seine Einwilligung zur Löschung des Eintrags geben.
Wird eine offene Forderung richterlich bestätigt, handelt es sich um eine titulierte Forderung. Mit ihr hat der Gläubiger die Möglichkeit, rechtlich gegen den Schuldner vorzugehen. Eine titulierte Forderung kann zu einer echten „Altlast“ werden, denn sie verjährt erst nach 30 Jahren. Um eine vorzeitige Löschung bei der Schufa zu bewirken, hilft auch hier nur eins: Die Forderung zu begleichen. Ist das passiert, wird der Eintrag beim zuständigen Amtsgericht entfernt. Der Gläubiger muss auch hier anschließend der vorzeitigen Löschung zustimmen.
Eintrag geringfügiger Schulden löschen
Haben Sie geringfügige Schulden bis zu einer Höhe von 2.000 EUR, wird der entsprechende Eintrag sofort gelöscht, wenn Sie sie innerhalb von sechs Wochen nach der Eintragung tilgen. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich um eine titulierte Forderung handelt.
Geht es um die Löschung beglichener Forderungen, wenden Sie sich am besten immer an den Gläubiger. Dieser wird einen entsprechenden Erledigungsvermerk an die Schufa senden. Wer ganz sichergehen will, kann außerdem der Schufa die Erledigung anzeigen und diese durch entsprechende Dokumente belegen. Generell werden Negativmerkmale bei der Schufa gelöscht, wenn die entsprechenden Löschfristen abgelaufen sind. Für die meisten Einträge beträgt diese Frist drei Jahre, in Ausnahmefällen, etwa bei Insolvenzverfahren, auch mehr.
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