Anlass des Urteils war die Klage eines US-amerikanischen Softwareherstellers gegen ein Unternehmen aus München. Dieses hatte ´gebrauchte` Softwarelizenzen, unter anderem die des amerikanischen Produzenten, weiterverkauft. Darin sah die US-Firma ihre Urheberrechte verletzt. Sie fürchtete zudem den Verlust von Kunden sowie sinkende Einnahmen.
Mit ihrem Urteil gewähren die europäischen Richter den Herstellern lizensierter Software das Recht auf ausschließliche Verbreitung lediglich für den Erstverkauf. Mit dem Erwerb einer Kopie und dem damit verbundenen Nutzungsrecht wird der Käufer nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zum Eigentümer. Somit steht es ihm auch frei, sein Eigentum weiterzuverkaufen. Eingeschlossen sind auch verbesserte, aktualisierte und fehlerbreinigte Fassungen, sofern diese Updates im ursprünglichen Vertrag enthalten waren. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Software auf CD oder DVD erworben oder aus dem Internet heruntergeladen wurde.
Die Richter weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Weiterverkauf nur in dem Umfang erfolgen darf, der auch beim Erstkauf gegeben war. Eine Aufspaltung der Software oder deren teilweiser Weiterverkauf sind unzulässig. Damit schieben sie auch der Nutzung durch mehr Teilnehmer als in der zuerst verkauften Lizenz vorgesehen war, einen Riegel vor. Zudem hat der Erstkäufer die Ursprungs-Lizenz nach dem Weiterverkauf sofort von seinem Rechner zu löschen.