1. Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich erfolgen, sonst ist er nicht wirksam
Eine mündliche Vereinbarung ist wirksam – allerdings verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber dazu, innerhalb eines Monats die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses aufzuschreiben. Bei einer Befristung muss allerdings von Anfang an die Schriftform eingehalten werden, ansonsten besteht ein zeitlich unbefristetes Arbeitsverhältnis.
2. Man kann nicht ohne Abmahnung gekündigt werden
Die weitverbreitete Annahme, vor einer verhaltensbedingten Kündigung müsse man dreimal abgemacht werden, ist falsch. Wenn es um eine verhaltensbedingte Kündigung, also eine Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geht, reicht auch schon eine einmalige Abmahnung. Danach kann der Arbeitgeber bei nochmaliger Verfehlung die Kündigung aussprechen. Bei schweren Verstößen bzw. Straftaten kann ganz ohne Abmahnung gekündigt werden. Dies gilt auch für betriebsbedingte Kündigungen (z.B. Schließung einer Abteilung oder Filiale) oder personenbedingte Kündigungen (z.B., wenn ein Kraftfahrer seinen Führerschein verliert).
3. Ohne Kündigungsgrund kann man nicht gekündigt werden
Kündigungen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, brauchen einen Kündigungsgrund. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Betriebe mit regelmäßig mehr als 10 Mitarbeitern und dann auch nur für die Arbeitsverhältnisse, die länger als 6 Monate bestehen. Unternehmen, die kleiner sind oder Arbeitsverhältnisse, die unter diesem Schwellenwert liegen, haben keine Rechtfertigungspflicht.
4. Man kann während der Arbeitszeit zum Arzt gehen
Ohne medizinische Notwendigkeit ist es arbeitsrechtlich nicht vorgesehen, dass Sie während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Vorsorgeuntersuchungen also auf die Zeit nach der Arbeit verschieben oder dafür freinehmen. Nur wenn akute Schmerzen auftreten oder Sie eine größere Verletzung erleiden, ist der Besuch beim Arzt kein Problem.
5. Während einer Krankheit ist man unkündbar
Krankheit schützt nicht vor der Kündigung. Eine lang andauernde oder ständig wiederkehrende Erkrankung, bei der keine Aussicht auf baldige Besserung besteht, kann sogar ganz im Gegenteil Kündigungsgrund sein. Auch wenn Fehltage durch häufige Kurzerkrankungen insgesamt sechs Wochen im Jahr überschreiten, kann der Arbeitgeber das als Kündigungsgrund nehmen.
6. Wer gekündigt wird, bekommt eine Abfindung
Nein, einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ist die Kündigung rechtlich abgesichert, werden Unternehmen keine Abfindung bezahlen. Bei betriebsbedingten Kündigungen bieten sie allerdings häufig Abfindungen an, damit der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.
7. Bei Glatteis muss man nicht zur Arbeit
Die Straße ist glatt, verschneit, es gibt Sturmschäden oder die Mitarbeiter öffentlicher Verkehrsmittel streiken und es scheint unmöglich zur Arbeit zu kommen? Kein Grund, nicht dort zu erscheinen. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko und muss daher auf jeden Fall versuchen, die Arbeit zu erreichen. Einfach gleich zu Hause zu bleiben ist nicht erlaubt. Sprechen Sie sich in solchen Situationen unbedingt mit dem Arbeitgeber ab und suchen gemeinsam nach einer Lösung.
8. Nur wer arbeitet, hat auch Anspruch auf Urlaub
Auch diejenigen, die lange erkrankt sind und ihrer Arbeit nicht nachgehen können, haben Anspruch auf Urlaub und können ihn beantragen, sobald sie wieder gesund sind. Während der Krankheit verfällt der Urlaub nicht und kann sich über Zeit “ansparen”, wenn der Arbeitnehmer über Monate nicht zur Arbeit erscheinen kann.
9. Kündigungen können auch mündlich ausgesprochen werden
Ein wütendes “Ich kündige!” oder “Sie sind gefeuert!” ist noch keine ausdrückliche Kündigung. Erst wenn diese Kündigung schriftlich festgehalten wurde, kann sie wirksam werden. Das gilt sowohl für den Arbeitnehmer, als auch den Arbeitgeber.
10. Angeordnete Überstunden müssen immer abgeleistet werden
Nein, man muss als Arbeitnehmer nicht immer Überstunden leisten, wenn der Chef sie anordnet. Wenn ein Mitarbeiter private Verpflichtungen hat, wie das Abholen der Kinder aus der Betreuung oder die Pflege von Angehörigen, und deshalb die Überstunden ablehnt, muss der Arbeitgeber das akzeptieren.
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