Befristeter Vertrag: Auch bei Schwangerschaft keine Kündigung nötig
Zunächst einmal liegt ein befristeter Arbeitsvertrag immer dann vor, wenn die Frist im Vertrag festgelegt wurde. Ein solcher Vertrag endet mit dem Ablauf der Frist und bedarf deshalb keiner gesonderten Kündigung. Zulässig ist ein solcher Zeitvertrag nur dann, wenn es einen sachlichen Grund gibt oder jemand neu eingestellt wird und der Zeitvertrag maximal zwei Jahre dauert. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt der Vertrag auch während einer Schwangerschaft weiter.
Schutz gilt auch für Schwangere mit Zeitvertrag
Unabhängig von einer Befristung des Vertrags gelten für alle Schwangeren die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. So gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen, die sich am Arbeitsplatz oft bücken oder strecken oder mehr als vier Stunden stehen müssen. Aus diesem Grund sind auch Fließband- und Akkordarbeiten nicht gestattet. Außerdem müssen der Schwangeren ausreichende Erholungspausen gewährt werden.
Befristeter Vertrag: Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin hat die Schwangere das Recht, den Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Ist der errechnete Geburtstermin innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses, so hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Weiterzahlung ihres vollen Gehalts. Außerdem gilt bis acht Wochen nach der Entbindung üblicherweise ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ähnlich wie beim unbefristeten Arbeitsvertrag ist eine Kündigung auch beim befristeten Vertrag während der Schwangerschaft nicht möglich. Trotzdem sollte der Arbeitgeber auf jeden Fall unmittelbar nach Bekanntwerden über die Schwangerschaft informiert werden.
Schwangerschaft verlängert befristetes Arbeitsverhältnis nicht
Ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich aber nicht durch die Schwangerschaft und endet zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt. Arbeitsrechtlich handelt es sich dabei auch nicht um eine Kündigung, sondern um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielleicht hat die Schwangere sich jedoch durch ihre Leistung empfohlen und der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, sie weiter zu beschäftigen. Um dies zu klären, sollte die Schwangere spätestens drei Monate vor dem Ende des Vertrags das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und sich nach den Aussichten auf eine unbefristete Anstellung erkundigen.
Rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden!
Winkt nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses keine dauerhafte Anstellung, sollte sich die werdende Mutter spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen. Wird dies versäumt, kann das spätere Arbeitslosengeld unter Umständen um bis zu einem Viertel gekürzt werden.
Wer nicht beschäftigt ist, bekommt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Wer mit Eintritt des Mutterschutzes nicht mehr beschäftigt ist, dem wird das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse ausgezahlt. Ausschlaggebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist das Arbeitslosengeld 1, das an dessen Stelle ansonsten gezahlt worden wäre. Nach Ablauf des Mutterschaftsgeldes kann die junge Mutter wahlweise Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1 beantragen. Möglich ist auch eine Kombination aus beiden Leistungen.