Rente und Finanzamt: Worauf es bei der Steuererklärung im Ruhestand ankommt

Wann eine Steuererklärung im Ruhestand verpflichtend ist
Nicht alle Rentnerinnen und Rentner müssen automatisch eine Steuererklärung abgeben. Entscheidend ist, ob die steuerpflichtigen Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten. Dieser liegt im Jahr 2025 bei 11.604 Euro für Alleinstehende und 23.208 Euro für gemeinsam Veranlagte. Wer ausschließlich eine gesetzliche Rente bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, liegt häufig unter dieser Grenze.
Doch nicht die gesamte Bruttorente wird für die Steuer angesetzt. Seit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung zählt nur der sogenannte Besteuerungsanteil – und dieser hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2025 erstmals Rente bezieht, muss 85 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern. Bei Rentenbeginn im Jahr 2005 waren es noch 50 Prozent.
Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ausfällt und ob eine Steuerpflicht besteht, lässt sich mithilfe eines Rechners zur Rentenbesteuerung schnell und unkompliziert überprüfen. Solche Tools berücksichtigen individuelle Faktoren wie Rentenbeginn, Jahresbetrag und weitere Einkünfte – und liefern eine erste Orientierung, ob das Finanzamt mitreden will.
Welche Einkünfte im Ruhestand steuerlich relevant sind
Neben der gesetzlichen Rente können weitere Einnahmen steuerlich relevant sein. Dazu zählen unter anderem:
- Betriebsrenten oder Pensionen
- Einkünfte aus Vermietung
- Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden
- Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen
- Einkünfte aus Minijobs oder selbstständiger Tätigkeit
Vor allem Betriebsrenten gelten als voll steuerpflichtig. Auch private Renten unterliegen – je nach Vertragsart – teilweise der Besteuerung. Kapitalerträge müssen dann angegeben werden, wenn der jährliche Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (für Alleinstehende) überschritten wird. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach Abzug der Werbungskosten berücksichtigt.
Der Altersentlastungsbetrag – nur bei bestimmten Einkünften
Ein steuerlicher Vorteil kann sich durch den Altersentlastungsbetrag ergeben, der ab dem Jahr nach dem 64. Geburtstag gilt. Er mindert die Steuerlast auf bestimmte Einkünfte – etwa aus Kapitalanlagen, Vermietung oder Arbeitseinkommen. Für gesetzliche Renten gilt er nicht. Die Höhe sinkt mit jedem neuen Jahrgang. 2025 beträgt der Altersentlastungsbetrag maximal 627 Euro.
Werbungskosten und Sonderausgaben im Blick behalten
Auch im Ruhestand können Aufwendungen steuermindernd wirken. Werbungskosten wie Steuerberatung, Kontoführungsgebühren oder Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden sind absetzbar, wenn ein Zusammenhang zu steuerpflichtigen Einnahmen besteht.
Wer keine Einzelbeträge nachweist, erhält automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1230 Euro. Darüber hinaus können Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Spenden oder Kirchensteuer berücksichtigt werden. Wichtig ist eine vollständige Erfassung aller relevanten Posten, um mögliche Erstattungen zu sichern.
Steuererklärung freiwillig abgeben – lohnt sich das?
Auch ohne Pflicht zur Abgabe kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen. Wer hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste aus Kapitalanlagen hatte, kann durch eine sogenannte Antragsveranlagung eine Rückerstattung erhalten.
Der Antrag muss innerhalb von vier Jahren gestellt werden. Für das Steuerjahr 2021 endet die Frist am 31. Dezember 2025. Besonders bei einmaligen Ausgaben oder nachträglichen Zahlungen lohnt sich eine genauere Prüfung.
Automatischer Datenabgleich mit dem Finanzamt
Die Rentenversicherung übermittelt seit einigen Jahren automatisch die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt. Sie enthalten Informationen über Bruttorenten, Rentenbeginn, Nachzahlungen und steuerpflichtige Anteile. Dieser Datenabgleich erleichtert die Prüfung – ersetzt aber nicht die eigene Kontrolle. Fehler oder Lücken in der Mitteilung können zu falschen Steuerbescheiden führen.
Steuerklärung selbst machen oder Hilfe holen?
Die Steuererklärung im Ruhestand kann selbst erledigt werden – etwa mit Formularen oder Softwarelösungen. Wer mehrere Einkunftsarten hat oder sich unsicher fühlt, kann sich an Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine wenden. Auch digitale Angebote bieten Unterstützung. Wichtig ist, dass alle Einkünfte vollständig erfasst werden und keine Pauschalen doppelt angesetzt sind.
Formulare und Fristen für Ruheständler
Die Steuererklärung für das Jahr 2024 musste bis zum 31. Juli 2025 abgegeben werden. Bei Unterstützung durch eine steuerberatende Person verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2026. Die Abgabe kann elektronisch über ELSTER, per Software oder auf Papier erfolgen.
Folgende Formulare sind besonders relevant:
- Anlage R: für Renteneinkünfte
- Anlage Vorsorgeaufwand: für Versicherungsbeiträge
- Anlage KAP: bei Kapitalerträgen
- Anlage N: bei zusätzlichem Arbeitseinkommen
Steuerlast verringern: Spielräume nutzen
Wer knapp über der Steuerpflichtgrenze liegt, kann durch Gestaltungsspielräume Einfluss nehmen. Möglich sind z. B. gezielte Sonderausgaben, Spenden oder eine günstige Verteilung von Einkünften. Auch der Wechsel der Veranlagungsart bei Ehepaaren kann steuerlich sinnvoll sein.
Ein bewusster Umgang mit allen Einnahmen, Pauschalen und Freibeträgen ist auch im Ruhestand der Schlüssel zur fairen Besteuerung – und kann helfen, unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden.