Was sind Kapitalerträge?
Unter Kapitalerträgen versteht man die Einkünfte, die aus dem Einsatz von Kapital resultieren und gemäß dem Einkommensteuergesetz (EstG) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gezählt werden. Dazu gehören: ·
Zinserträge: Das sind die Erträge, die Anleger für Geldanlagen von ihrer Bank erhalten – beispielsweise einem Festgeldkonto, einem Tagesgeldkonto oder einem Sparbrief. Auch Zinsen aus Anleihen zählen zu dieser Kategorie. ·
Dividenden: Hier handelt es sich um Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften an ihre Aktionäre. Wenn man Aktien eines Unternehmens besitzt und dieses Gewinne erzielt, kann eine Dividende ausgeschüttet werden. ·
Veräußerungsgewinne: Dazu zählen Gewinne durch den Verkauf von Wertpapieren wie Aktien oder Fonds. Verkauft man diese zu einem höheren Preis, als man ursprünglich dafür bezahlt hat, liegt ein Kapitalertrag vor.
Wie erfolgt die Versteuerung von Kapitalerträgen?
In Deutschland werden Kapitalerträge grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer belegt. Früher hieß diese Kapitalertragsteuer – und dieses Wort wird auch heute noch häufig als Synonym verwendet. Da Kapitaleinkünfte jedoch seit 2009 einheitlich mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer automatisch abgezogen werden und damit abgegolten sind, spricht man inzwischen von der Abgeltungssteuer. Eine echte Kapitalertragsteuer liegt dann vor, wenn diese nicht automatisch entrichtet wird.
Der Vorteil der Abgeltungsteuer für Steuerzahler: Sie müssen die Kapitalerträge nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben, da Ihre Bank die Steuer automatisch ans Finanzamt abführt.
Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag
Ein bestimmter Betrag an Kapitalerträgen pro Jahr, der sogenannte Sparerpauschbetrag, ist steuerfrei. Aktuell liegt dieser bei 1.000,– Euro pro Person. Verheiratete können gemeinsam bis zu 2.000,– Euro steuerfrei einnehmen. Auch Kindern steht ein Sparerpauschbetrag zu – verfügen diese bereits über eigene Konten oder Depots, sind auch hier Erträge von bis zu 1.000,– Euro pro Jahr steuerfrei.
Jedoch wird der Sparerpauschbetrag nicht automatisch angewendet. Deshalb sollte der Freistellungsauftrag nicht vergessen werden: Nur wenn Sie dem Finanzinstitut diesen Auftrag für das jeweilige Kalenderjahr erteilt haben, werden die 25 % Abgeltungssteuer nicht von den entsprechenden Kapitalerträgen abgezogen.
Dabei können Sie den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen. Wissen Sie beispielsweise, dass Sie 300 Euro Zinsen auf ein Festgeldkonto erhalten werden, stellen Sie bei der entsprechenden Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 300 Euro. Die restlichen 700 Euro können Sie dann zum Beispiel auf Ihr Depot bei einer anderen Bank erteilen. Liegen Festgeldkonto und Depot bei der gleichen Bank, ist aber nur ein Freistellungsauftrag notwendig – die Bank wendet diesen auf alle Ihre hier vorhandenen Geldanlagen an.
Um den Freistellungsauftrag zu beantragen – was in der Regel direkt im Online-Banking möglich ist – benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer ein dauerhaft niedriges Einkommen hat und deshalb keine Einkommensteuer zahlt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese erhalten Sie dann, wenn Ihr Einkommen plus Kapitaleinkünfte unter dem für das jeweilige Jahr gültigen Grundfreibetrag liegen.
Verfügen Sie über eine NV-Bescheinigung, dürfen Sie über die 1.000,– Euro Sparerpauschbetrag hinaus steuerfrei Kapitalerträge erzielen. Hierzu legen Sie die NV-Bescheinigung allen Banken, bei denen Sie Geld angelegt haben, vor. Diese zieht dann keine Abgeltungsteuer ein. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt immer für drei Jahre und muss dann neu beantragt werden. Doch Achtung: Sollte sich Ihre finanzielle Situation innerhalb dieser drei Jahre so ändern, dass Sie mit Einkommen und Kapitalerträgen über den Grundfreibetrag kommen, müssen Sie die NV-Bescheinigung von den Banken wieder zurückfordern. Dabei lohnt es sich, den aktuellen Grundfreibetrag noch einmal zu überprüfen – dieser steigt jedes Jahr, um sich an die zunehmenden Lebenshaltungskosten anzupassen.
Jeder, der wegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung keine Abgeltungsteuer zahlt, muss keinen Freistellungsauftrag mehr erteilen.
Besonderheiten von ausländischen Kapitalerträgen
Anleger, die im Ausland Kapitalerträge erwirtschaften, müssen diese in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben und nachträglich Kapitalertragsteuer zahlen. Denn hier wird nicht automatisch eine Abgeltungsteuer einbehalten. Anders sieht dies aus, wenn Sie ausländische Wertpapiere in einem inländischen Depot verwahren – dann erfolgt die Versteuerung genau wie bei inländischen Wertpapieren automatisch.
Um die ausländischen Kapitalerträge korrekt zu versteuern, benötigen Sie die Anlage KAP für die Steuerklärung. In der Regel erhalten Sie von der ausländischen Bank eine Steuerbescheinigung, der Sie alle notwendigen Angaben entnehmen und die Sie dem Finanzamt als Nachweis über die Erträge vorlegen können.
Kirchensteuer & Solidaritätszuschlag bei Kapitalerträgen
Zusätzlich zu den 25 % Steuersatz der Abgeltungsteuer zahlen Sie auf Kapitalerträge noch Kirchensteuer, sofern Sie einer Religionsgemeinschaft angehören. Diese liegt – je nach Bundesland – bei 8 bis 9 %. Weiterhin wird auf Kapitalerträge auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % fällig. Beides wird gemeinsam mit der Kapitalertragsteuer automatisch von der Bank abgezogen. Der Freistellungsauftrag wirkt sich allerdings auch auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus, sodass beides auf Erträge unterhalb des Pauschbetrags nicht anfällt.