Stiftung als Vermögenssicherung für Generationen? Diese Probleme gibt es dabei – und so kann man sie umgehen

Mit den Stiftungsgründungen befasse ich mich schon seit fast 20 Jahren. Und nach 20 Jahren Erfahrung kann ich wieder und wieder behaupten, dass die Stiftung das beste Instrument zum Vermögensschutz ist. Es gibt kein anderes Finanzkonstrukt im deutschen Finanzsystem, das mindestens vergleichbar gut funktionieren würde. Und diese Unschlagbarkeit basiert auf einem einzigen Prinzip: Die Stiftung agiert als verselbständigte Vermögensmasse, die nach der Gründung, rechtlich gesehen, keine Verbindung zu dem Stifter mehr hat. Der Stifter überträgt sein Vermögen (das kann aus Immobilien, Wertpapieren oder Bargeld bestehen) an die Stiftung, und ab diesem Zeitpunkt gehört das übertragene Vermögen nicht mehr dem Stifter selbst, sondern der Stiftung.
Obwohl diese rechtliche Besonderheit der Stiftung ein riesiger Vorteil für die Vermögenden ist, empfinden viele angehende Stifter den Übergang ihres Vermögens in eine andere Rechtsform, die de jure selbstständig ist und dem Stifter nicht mehr gehört, als emotionale Belastung. Von daher spreche ich immer von einem Mindset Change. Die positive Veränderung der Finanzsituation jedes einzelnen beginnt mit der Antwort auf eine einzige Frage: Muss mir ein Vermögen gehören oder würde es mir reichen, wenn dieses Vermögen mir dient? Ein großer Unterschied! Und wenn man sich selbst eine klare Antwort auf diese Frage gibt, beginnt eine spannende Reise in die Welt der verschiedensten Möglichkeiten, die die Stiftung uns bietet.
Um dieses Mindset Change zu vollziehen, schlage ich meinen Kunden vor, ein schlichtes Gedankenspiel zu spielen: Man sollte den Begriff Eigentum durch Kontrolle ersetzen, weil die Strukturen hinter den Vermögenswerten anders aussehen als zuvor. Auch wenn die Stiftung formal eine unabhängige Entität ist, lässt sich darin enthaltenes Vermögen ganz und gar steuern. Im täglichen Geschäft ergeben sich damit so gut wie keine Unterschiede zwischen persönlichem Eigentum und einer persönlich kontrollierten Stiftung. Steuerlich und rechtlich dagegen eröffnen sich enorme Potenziale für die Stifter. Man kann lukrative Steuervorteile genießen und dadurch das Vermögen viel schneller aufbauen. Ebenso kann das Vermögen für die Zukunft geschützt werden, indem fast alle Risiken der Vermögenszersplitterung minimiert werden. Durch klare Abgrenzung zur natürlichen Person wird die Stiftung zu einem sicheren Tresor, der einen Zugriff von außen (bei Scheidungen und in den meisten Haftungsfällen) verhindert.
Doch jedes Instrument, wie gut er auch sein mag, verlangt von dem Anwender ein gewisses Können. Hat man keine Ahnung davon, wie und wozu ein Hammer verwendet wird, kann man sich schnell verletzen. Mit der Stiftung kann man sich im übertragenen Sinne auch verletzen, wenn man das Instrument Stiftung falsch anwendet. Wie kann man die Stiftung falsch anwenden? Ganz einfach. Wenn die Stiftungssatzung eine Diskrepanz zu den tatsächlichen Stiftungshandlungen aufweist.
Die Satzung ist die zentrale Komponente einer Stiftung. Hier wird das ganze Instrumentarium gespeichert, wie der Stifter sein Lebenswerk durch Stiftung steuern, wahren und an die Nachkommen weitergeben will. Eine falsche oder irritierende Aussage, die in der Satzung niedergelegt ist, kann eine fatale Folge für das ganze Lebenswerk sein. Denn eine nachträgliche Korrektur der Fehler ist recht schwierig umsetzbar und in einigen ganz ungünstigen Fällen gar nicht möglich. Der Grund dafür liegt darin, dass im Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsbehörden unterliegt. Das ist auch gut so, denn die Stiftungsaufsicht sorgt dafür, dass der von dem Stifter festgelegte Stiftungszweck auch dann die Handlungsmaxime für die Stiftung ist, wenn der Stifter nicht mehr am Leben ist. Da die Stiftung ihrem Wesen nach für Ewigkeit errichtet wird, ist die permanente Überwachung der Stiftungstätigkeiten für die Wahrung der Stifterwillens unabdingbar. Jede Satzungsänderung gilt als Eingriff in den ursprünglichen Plan des Stifters. Um die Stiftung flexibel für mögliche Änderungen zu machen, gestalten wir üblicherweise die Stiftungssatzung so, dass die Satzungsbestimmungen nachträglich unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden können. Von daher ist mein dringender Appell an die Leserinnen und Leser: Obwohl der Gesetzgeber es nicht verbietet, die Stiftungssatzung selber zu entwerfen, überlassen Sie diese Aufgabe den Fachexperten.
Ein weiterer Punkt, was die Stifter unbedingt beachten sollen, ist die anfallende Schenkungsteuer bei der Vermögensübertragung. Die Gründung einer Familienstiftung kommt überwiegend durch Schenkungsakt seitens Stifters zustande. Eine Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer, wenn die Schenkungsgröße über die Freibetragsgrenze hinausgeht. Um die Schenkungssteuer zu vermeiden, sollte man zwei Faktoren berücksichtigen:
Erstens gibt es je nach Begünstigtenkreis einer Stiftung verschiedene Freibeträge. Der Freibetrag richtet sich nach dem entferntesten Begünstigten der Familienstiftung. Will der Stifter zum Beispiel nur seine Kinder durch Stiftung begünstigen, kann er einen Freibetrag der Steuerklasse I in Höhe von 400.000 EUR pro Kind in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber geht dabei von einer pauschalisierten Annahme aus, dass sich das Stiftungsvermögen an zwei Kinder vererbt wird, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Stifter selbst überhaupt Kinder hat. Der Vorteil dieser fiktiven Annahme für den Stifter besteht darin, dass sich der Freibetrag auf 800.000 EUR erhöht (400.000 EUR pro Kind). Will aber der Stifter, dass zum Beispiel seine Mutter oder Geschwister mit begünstigt sind, fällt der Freibetrag rasant auf nur 20.000 EUR runter, weil die Schenkung mit einer ungünstigen Steuerklasse III versteuert wird. Ein krasser Unterschied!
Zweitens, selbst wenn man die Schenkung an die Freibeträge anpasst, geht die Kalkulationen nicht in allen Bundesländern auf. So beträgt zum Beispiel das Mindestkapital für die Stiftungsgründung in Bayern ca. 350.000 EUR. Gleichzeitig kann man eine rechtsfähige Stiftung in Niedersachsen bereits ab ca. 80.000 EUR gründen. Wenn man die anfallende Schenkungssteuer in Betracht zieht, kann dieser landesspezifische Unterschied bis zu 99.000 zusätzliche Kosten für die Stiftungsgründung verursachen (30% von 330.000 EUR bei Steuerklasse III).
In dieser Hinsicht kann ich den Menschen, die mit dem Gedanken einer Stiftungsgründung spielen, nur eins raten: Sich beraten lassen! Nur so spart man sich Ärger mit unerwarteten und nicht gewünschten Überraschungen. Übrigens kann man die ausführliche Beratung zum Stiftungswesen nicht nur bei den an dem Stiftungsverkauf interessierten Beratern erhalten. Die Stiftungsaufsicht hat neben einer Kontrollfunktion auch die Beratungsaufgabe. Die Beratung steht allen Stiftungsträgern zur Verfügung und in gleichem Umfang, ungeachtet ihrer Rechtsform und ihres Zwecks. Und es ist durchaus ratsam, sich diese Möglichkeit nicht entgehen zu lassen. Wie keine andere Instanz sonst, verfügt die Aufsichtsbehörde über einschlägige und tiefgreifende Erfahrung in der Stiftungsmaterie und kann mit Rat und Tat die angehenden Stifter unterstützen.
Wer ist Sascha Drache?
Sascha Drache ist einer der bekanntesten Experten im deutschsprachigen Raum für Stiftungslösungen und Vermögensschutz. Er hat bereits über 500 Stiftungen erfolgreich begleitet und unterstützt Unternehmer, Investoren und Selbstständige dabei, ihr Vermögen intelligent zu strukturieren und steuerlich zu optimieren. Mit seiner langjährigen Erfahrung, verständlichen Erklärungen und praxisnahen Seminaren gilt er als verlässlicher Ansprechpartner, wenn es um rechtssichere und nachhaltige Stiftungsmodelle geht.
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