Sicherheit am Arbeitsplatz: Gesetzliche Vorgaben und Schutzmaßnahmen

Es gibt eine Reihe verschiedener Verordnungen und Gesetze, die den Arbeitsschutz zementieren. Sicherheit für Beschäftigte bedeutet am Ende ein geringes Risiko für schwere Arbeitsunfälle. Welche Schutzmaßnahmen sind in diesem Zusammenhang besonders wichtig? Das Arbeitsschutzgesetz – kurz ArbSchG – ist nur ein Regelwerk, mit dem sich Unternehmen zu beschäftigen haben. Und ein ganz anderes Thema ist die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen.

Gesetzliche Vorgaben – von ArbSchG bis Betriebsstätten-Verordnung

Sicherheit am Arbeitsplatz gilt heute weithin als selbstverständlich. Dabei war es ein sehr langer Weg von den glühend heißen Schmelzöfen der Eisenhütten im frühen 19. Jahrhundert bis zu den modernen Regeln, die heute am Arbeitsplatz ineinandergreifen. Früher gaben allein die Fabrikbesitzer den Ton an, wenn es um Sicherheitsmaßnahmen ging, die Geld kosteten.

Heute hat der Gesetzgeber eine Reihe Verordnungen und Regelwerke erlassen, die Unternehmen sehr klare Rahmenbedingungen vorgeben. Hierin sind verschiedene Vorschriften – etwa zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, Sicherheitsausrüstung usw. geregelt.

1. Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG

Bezüglich Sicherheit am Arbeitsplatz steht das Arbeitsschutzgesetz quasi über vielen Verordnungen. Hierin sind die Grundlagen festgehalten, an denen sich Arbeitsschutzpflichten der Arbeitgeber genauso wie die Pflichten der Mitarbeiter orientieren. In seiner aktuellen Version setzt das Gesetz die Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) um.

Wesentlicher Teil des Gesetzes ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen über die Gefährdungsbeurteilung. Neben den langen rein physisch wertenden Regelungen ist seit Herbst 2013 auch die psychische Belastung Thema im Arbeitsschutzgesetz.

2. Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV

Hierüber greift der Gesetzgeber aktiv in die Form und Gestaltung des Arbeitsplatzes ein. Es geht um ein Maximum an Sicherheit für den einzelnen Beschäftigten. Die Verordnung über Arbeitsstätten wurde 2004 neu gefasst und gibt unter anderem Maßnahmen zur Erreichung unbedenklicher Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse vor.

3. Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV

Über die Verordnung wird die Arbeitsmittelrichtlinie (89/655/EWG) umgesetzt. Es geht im Kern um die bereitgestellten Arbeitsmittel, deren Nutzung und überwachungsbedürftige Anlagen. Dazu setzt die Verordnung auch auf eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel und eine Bewertung der Schutzmaßnahmen.

Einige Regelungen wie die Bildschirmarbeitsverordnung sind inzwischen in anderen Verordnungen verankert. Deren Inhalt wurde ergänzend in den Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze eingearbeitet. Vorgegeben sind im Rahmen der genannten Regelwerke unter anderem:

• Schutz vor Strahlung (nicht nur radioaktiv)
• ausreichend Bewegungsspielraum zur Ausführung von Tätigkeiten
• das Tragen von Sicherheitsschuhen
• eine Taktung der Abläufe, die eine Gefährdung vermeiden
• das Tragen von Schutzkleidung wie Helm und Handschuhen

Alle Maßnahmen müssen im Einklang mit den Verordnungen stehen und sind an die Gefahren am Arbeitsplatz anzupassen. Natürlich braucht ein Controller aus der Buchhaltung keine Feuerschutzbrille. Hier ist auf einen gesundheitlich vorteilhaften Schreibtischarbeitsplatz zu achten, der Sitzposition und den Abstand der Augen zum Bildschirm beachtet.

Letztlich ist es immer eine sehr individuelle Entscheidung, welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz eingeleitet werden. Maßgebend ist an dieser Stelle immer das jeweilige Prüfverfahren zur Gefährdung am Arbeitsplatz. In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Unfälle in den Statistiken der Berufsgenossenschaften zum Glück auf einem niedrigen Niveau eingepegelt.

Technische Regelungen für Sicherheit am Arbeitsplatz

Das Arbeitsschutzgesetz und einige der nachfolgenden Verordnungen sind sehr umfassend und daher auch allgemein gehalten. In der Praxis werden viele Aspekte des Arbeitsplatzes durch zusätzliche Regelungen präzisiert. Ein Grundsatz, der im Umgang mit Gefahrstoffen genauso wie für das Führen schwerer Maschinen gilt.

Grundsätzlich gilt immer das Schutzziel – also die Gesundheit des Beschäftigten. Darauf aufbauend haben sich:

• Vorschriften zum Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
• die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
• die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

etabliert. Welche Schutzmaßnahmen im Detail erforderlich sind, ergibt sich erst nach einer Prüfung des Arbeitsplatzes. Zeigt diese einen Umgang mit Gefahrstoffen an, sind durch Unternehmen immer Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Klassische Gefahrstoffe sind Säuren oder Laugen – also insgesamt stark ätzende Stoffe. Aber auch Sprengmittel sind ein Gefahrstoff. Darüber hinaus gelten auch:

1. Ottokraftstoff
2. Emissionen
3. Ozon
4. Narkosemittel
5. Emissionen beim Schweißen usw.

als Gefahrstoff. Selbst Mehlstaub wird als Gefahrstoff eingestuft. Entsprechend müssen Betriebe dazu eine Betriebsanweisung erstellen. In Unternehmen wird beim Thema Gefahrstoffe mit dem STOP-Prinzip gearbeitet.

S – Substitution: Kann der Gefahrstoff mit Substanzen ersetzt werden, von denen ein deutlich geringeres Risiko ausgeht.
T – Technische Schutzmaßnahmen: Hier ist zu prüfen, welche Maßnahmen den Kontakt mit dem Gefahrstoff reduzieren oder gänzlich vermeiden. Dazu gehört beispielsweise eine Verschalung von Maschinen oder die Installation einer Absaugung.
O– Organisation: Unternehmen müssen Risiken durch ein konsequentes Risikomanagement ausräumen. Hierzu gehören Belehrungen, Rotationen an sehr konzentrationsintensiven Arbeitsplätzen, die Entwicklung eines Hautschutzplans und weitere.
P – Persönliches Engagement: Jede Schutzmaßnahme kann am Ende nur so gut sein, wie der einzelne Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und dessen Ausrüstung. Neben einer adäquaten Schutzausrüstung braucht es immer eine Sensibilisierung für Gefahren und Risiken.

Zur Arbeitssicherheit gehört in diesem Zusammenhang auch die Kennzeichnung von Gefahrenquellen. Dahinter steht ein mehrschichtiger Prozess. Auf der einen Seite ist im Rahmen einer Gefährdungsprüfung unter anderem das Risiko auf Zuwegen, erhöhten Arbeitsbühnen oder Stegen sowie von Pressen und herabfallenden Gegenständen zu prüfen.

Außerdem muss die Emissionsgefährdung – auch durch Lärm festgestellt werden. Entsprechende Gefahrenquellen sind anschließend zu kennzeichnen. Hier ist klar auf die Absturzgefahr oder das Tragen eines Gehörschutzes hinzuweisen. Des Weiteren greift beim Umgang mit gefährlichen Stoffen die CLP-Verordnung, welche zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien benutzt wird.

Damit entsteht für explosive, ätzende oder brennbare Stoffe (die Anzahl der Beispiele lässt sich beliebig erweitern) eine Prüf- und Kennzeichnungspflicht. Sobald im Prüfverfahren eine Gefährdung offensichtlich wird, ist ein Gefahrenkennzeichnungsetikett. Die CLP-Verordnung definiert sehr klar, wie die Kennzeichnung für die verschiedenen Stoffe auszusehen hat. Unternehmen finden über die Datensätze im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis relativ unkompliziert heraus, welche Stoffe als gefährlich gelten.

Eine Kennzeichnungspflicht durch Warnschilder gilt zudem auch für Oberflächen, welche durch den alltäglichen Betrieb besonders heiß werden. Dies ist essenziell, um Verbrennungen durch Mitarbeiter zu verhindern.

Schutzmaßnahmen im Überblick

Basierend auf den verschiedenen Verordnungen entsteht in Unternehmen ein sehr genaues Bild vom Gefährdungspotenzial in den einzelnen Bereichen. Die Ergebnisse der Prüfung fließen in unterschiedliche Schutzmaßnahmen ein. Dazu gehört auf der einen Seite die Kennzeichnung der Gefahrenquellen. Ein sehr wichtiger Punkt ist aber auch die Vorgabe, welche Schutzkleidung zu tragen ist. Was kann hier als Ausrüstung alles in Frage kommen?

Arbeitsschutzschuhe: Dabei handelt es sich um Schuhe mit einem verstärkten Segment, welches die Zehen schützt. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass schwere Lasten zu Quetschungen und Brüchen führen.
Schutzbrille: Diese sind in vielen Branchen vorgeschrieben, wenn etwa durch Funken- oder Splitterflug die Augen verletzt werden können.
Feuerfeste Kleidung: Besonders in Bereichen der Stahl- und Metallverarbeitung werden solche Schutzkleidungen notwendig. Damit soll vor Verbrennungen geschützt werden.
Gehörschutz: Es wird in vielen Arbeitsstätten auch mal laut. Mit einem Gehörschutz vermeidet der Arbeitsschutz, dass es zu chronischen Schäden – also einer Berufskrankheit - kommt.

Neben dieser persönlichen Schutzausrüstung ist eine Reihe weiterer Maßnahmen denkbar – etwa dass einzelne Betriebsbereiche nur für ausgewählte Fachkräfte zugelassen sind. Dies kann in Gießereien der Fall sein oder wo mit gefährlichen Chemikalien gearbeitet wird. Damit wird vermieden, dass aus Unwissenheit Fehler passieren – die wiederum zu Unfällen führen.

Fazit: Arbeitsschutz wird großgeschrieben

Zu Beginn der Industrialisierung galt Arbeitsschutz nur in wenigen Betrieben. Inzwischen schreibt nicht nur das Arbeitsschutzgesetz sehr strenge Regeln vor. Unternehmen müssen sich intensiv damit auseinandersetzen. Arbeitsschutz wird auch überprüft. Insofern ist bei Verstößen immer damit zu rechnen, dass Bußgelder oder Verwarnungen die Folge sind. Wie der richtige Arbeitsschutz aussieht, muss jedes Unternehmen selbst erkennen. Prüfverfahren zeigen sehr genau, wo Gefahrenquellen liegen.

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