Fondsbesteuerung: Neue Regeln ab 2018

Besteuerung von Investmentfonds (sponsored post)

Füllen Sie Ihre Steuererklärung selbst aus? Und haben Sie einen ausländischen physischen ETF im Depot, der seine Erträge nicht ausschüttet, sondern reinvestiert? Dann wissen Sie wahrscheinlich, wie komplex die Besteuerung von Fonds sein kann. Denn Sie müssen die Erträge zum einen jedes Jahr in Ihrer Steuererklärung angeben und zum anderen, wenn Sie den Fonds verkaufen, auch noch darauf achten, dass der Fiskus nicht zweimal kassiert. Wenn nämlich die Depotbank die Abgeltungssteuer beim Verkauf einzieht, wird diese auf alle Gewinne berechnet, die während der Haltedauer angefallen sind – also auch auf diejenigen, die Sie in den Vorjahren schon versteuert haben. Nur wenn Sie nachweisen, dass Sie stets alles korrekt angegeben haben, bekommen Sie die doppelt erhobene Steuer zurück. Kein Wunder, dass die Fondsbesteuerung so manchen Anleger zur Verzweiflung treibt.

Doch damit soll jetzt Schluss sein. Zum 1. Januar 2018 tritt das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Es ändert die Besteuerung von Fonds und somit auch die von ETFs. Folge: Alle Fonds werden künftig nach derselben Systematik besteuert – inländische wie ausländische, ausschüttende wie reinvestierende. Die steuerlichen Scherereien mit reinvestierten Erträgen bei ausländischen Fonds gehören dann der Vergangenheit an. Für die Anleger wird es also einfacher. Ein Wermutstropfen ist jedoch: Die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen bei Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, fällt weg. Allerdings wird im Gegenzug ein hoher Freibetrag auf diese Gewinne eingeführt. Das sind die Änderungen im Detail:

1. Vor 2009 gekaufte Fondsanteile

Bisher galt: Wer Fonds vor 2009 gekauft hat, zahlt keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne. Das wird sich ändern. Die Steuerfreiheit fällt zum 1. Januar 2018 weg. Sollte man seine Altbestände also noch schnell vor Jahresende abstoßen, um steuerfreie Gewinne mitzunehmen? Nein. Denn der Gesetzgeber geht wie folgt vor: Für ihn gelten alle Fondsanteile im Depot zum 31. Dezember 2017 als verkauft und zum 1. Januar 2018 als neu angeschafft. Durch den fiktiven Verkauf bleiben Kursgewinne auf Altbestände zumindest bis Ende 2017 steuerfrei.

Eigentlich war jedoch festgelegt, dass der Bestandsschutz auf ewig gelten sollte. Deshalb gewährt der Fiskus noch einen Sonderfreibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person. Das bedeutet: Ein Besitzer von alten Fondsanteilen kann auch künftig noch steuerfreie Veräußerungsgewinne bis zu dieser Höhe einstreichen. Das ist ein weiterer Grund, Altbestände nicht zu veräußern, denn dann würde man den Freibetrag verschenken.

2. Nach 2009 gekaufte Fondsanteile

Bei nach 2009 gekauften Fonds kann der fiktive Verkauf zum 31. Dezember 2017 steuerpflichtige Gewinne verursachen. Bezahlen muss der Anleger die Steuer jedoch erst, wenn er die Anteile tatsächlich abstößt.

3. Teilfreistellungen

Bisher wurden Fondserträge generell nur beim Anleger besteuert. Künftig müssen inländische Publikumsfonds zudem vorab Körperschaftsteuer aus dem Fondsvermögen abführen, und zwar auf inländische Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus Immobilienverkäufen. Der Steuersatz liegt bei 15 Prozent. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Fiskus jetzt einfach doppelt zugreift. Denn als Ausgleich zahlen Anleger auf Ausschüttungen und Kursgewinne der Fonds teilweise keine Abgeltungsteuer.

Wie hoch der nicht zu versteuernde Anteil ist, hängt von der Art des Fonds ab. Bei Mischfonds (Aktienanteil mindestens 25 Prozent) sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51 Prozent) 30 Prozent. Die höchste Teilfreistellung erhalten die Besitzer von Immobilienfonds (Immobilienanteil mindestens 51 Prozent). Hier sind es 60 Prozent – und wenn der Fonds überwiegend im Ausland anlegt, sogar 80 Prozent. Bei Rentenfonds gibt es keine Teilfreistellung. Das leuchtet ein, zumal die Fonds auf Zinsen keine Körperschaftsteuer zahlen.

Ein Beispiel zeigt, wie die Steuer berechnet wird: Angenommen ein Anleger hält Anteile eines ausschüttenden Aktienfonds im Wert von 10.000 Euro und der Fonds schüttet im Jahr 2018 Dividenden im Wert von 300 Euro aus. Dann beläuft sich die zugehörige Steuer auf gut 55 Euro (70 Prozent von 300 Euro, belastet mit Abgeltungsteuer und Soli in Höhe von insgesamt 26,375 Prozent).

Wichtig zu wissen: Um in den Genuss der Teilfreistellungen zu kommen, haben viele Mischfonds neue Mindestaktienquoten in ihren Anlagebedingungen festgelegt. Hier kann es sich für den Anleger lohnen zu prüfen, ob sein Fonds damit noch dem gewünschten Risikoprofil entspricht.

4. Vorabpauschale

Bei allen Fonds wird ab Anfang 2019 jährlich eine Vorabpauschale berechnet, wenn im abgelaufenen Jahr ein Wertzuwachs erzielt wurde. Diese Pauschale muss der Anleger, abzüglich der Teilfreistellung, versteuern. Weil dabei auch die ausgeschütteten Erträge abgezogen werden, wirkt sich diese Änderung vor allem auf thesaurierende Fonds aus – also auf Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern ganz oder teilweise wieder anlegen.

Sofern die Steuerschuld den Freistellungsauftrag übersteigt, bucht die Depotbank sie direkt vom Verrechnungskonto ab. Reicht das Guthaben dafür nicht aus, kann die Bank auch den Dispokredit ausschöpfen oder intern auf andere Konten des Kunden zugreifen. Verkauft der Anleger den Fonds, wird die dann anfallende Abgeltungsteuer mit den jährlich bezahlten Vorabsteuern verrechnet, damit es nicht zu einer Doppelbelastung kommt. Für den Anleger vereinfacht diese Regelung vor allem den steuerlichen Umgang mit ausländischen thesaurierenden Fonds, weil er sich jetzt um nichts mehr kümmern muss. Berechnung der Steuer, Einzug vom Konto: Alles läuft automatisch ab.

Was bedeutet das für Scalable-Capital-Kunden?

Für Kunden von Scalable Capital besteht wegen der Steuerreform kein Handlungsbedarf. Wir wählen weiterhin die attraktivsten ETFs aus und prüfen dabei auch die neuen steuerlichen Merkmale. So bevorzugen wir zum Beispiel ETFs mit hoher Teilfreistellung sowie thesaurierende Aktien-ETFs mit niedriger Vorabpauschale. Denn wenn ein Großteil der Steuern auf die Erträge erst beim Verkauf der Fondsanteile anfällt, lassen sich mit dem Geld zwischenzeitlich wieder neue Gewinne erwirtschaften, so dass der Zinseszinseffekt noch besser zum Tragen kommt.

Im Gegensatz zu vielen Mischfonds müssen wir als Vermögensverwalter zudem keine neuen Mindestaktienquoten einführen, damit unsere Kunden in den Genuss der Teilfreistellungen kommen. Wir können die Gewichte der Anlageklassen in den Kundenportfolios daher genauso flexibel steuern wie bisher. Und natürlich ermitteln unsere Depotbanken die anfallenden Steuern und führen sie ab, ohne dass der Anleger aktiv werden muss. Scalable Capital achtet dabei auch darauf, dass auf dem Verrechnungskonto ausreichend Liquidität zur Verfügung steht. So können Sie die Steuerreform ganz entspannt auf sich zukommen lassen.

Lesen Sie auch unser Interview mit Erik Podzuweit, Gründer und Geschäftsführer von Scalable Capital:
Robo Advisor werden provisionsgetriebene Bankberatung ablösen

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Text: Tobias Aigner, Editor in Chief at Scalable Capital

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