Cordula Schah Sedi über Schmerzensgeldansprüche bei schweren Personenschäden

Frau Schah Sedi von der Anwaltskanzlei Kanzlei Schah Sedi und Schah Sedi hat zahlreiche Fachpublikationen verfasst, darunter das „Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden“ sowie als Co-Autorin das „Handbuch Schmerzensgeld“, das ein neuartiges, taggenaues Berechnungsmodell etabliert. In diesem Interview spricht sie über die Besonderheiten und Herausforderungen von Schmerzensgeldern bei schweren Personenschäden – von Querschnittslähmung über Schädel-Hirn-Trauma bis hin zu brand- und wachkomabedingten Schadensfällen – sowie über ihren innovativen Ansatz in der Mandatsbetreuung.

Frau Schah Sedi, können Sie sich und ihren bisherigen beruflichen Werdegang als Anwältin unseren Lesern kurz vorstellen?

Mein Mann, Rechtsanwalt Michel Schah Sedi, der sich ebenfalls auf Personengroßschäden spezialisiert hat, und ich haben unsere Kanzlei 1996 gegründet. Zuvor war ich bereits einige Jahre in einer verkehrsrechtlich ausgerichteten Kanzlei angestellt. Schon früh habe ich gemerkt, dass der Erfolg in der Spezialisierung liegt. Zunächst haben wir mit „normalen“ Verkehrsunfällen angefangen und dann bald festgestellt, dass wir für Mandanten sehr erfolgreiche außergerichtliche Abschlüsse mit hohen Entschädigungszahlungen erreichen konnten. Über die Jahre und mittlerweile Jahrzehnte haben wir uns immer mehr spezialisiert, um so als Experten auf dem Gebiet in Deutschland wahrgenommen zu werden. Aus einem ersten juristischen Aufsatz wurden mehrere; aus einem Fachbuch wurde das nächste.

Mittlerweile haben wir vier verschiedene Fachbücher zum Personenschaden veröffentlicht. Das Buch „Personenschäden“ in der Anwaltsreihe des Deutschen Anwaltverlages ist mittlerweile das Standardwerk für Anwälte im Bereich des Personenschadens. Geschädigte, die einen schweren Personenschaden erlitten haben, sei es eine Querschnittslähmung oder ein Schädelhirntrauma 3. Grades können sich allein nicht mehr helfen und brauchen neben der persönlichen Unterstützung zu 100 % eine juristische Unterstützung. Das Werk erscheint nunmehr in der 4. Auflage.

Können Sie und kurz erklären, wie das Gesetz den Begriff „Schmerzensgeld“ genau definiert?

Nach der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichtes – des Bundesgerichtshofes – dient Schmerzensgeld dem Ausgleich und der Genugtuung für erlittenes Leid. Es geht um die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und des Leidens. Zusammengefasst geht es um die jeweilige Lebensbeeinträchtigung. Man spricht deshalb auch vom immateriellen Schaden. Dies ist zu unterscheiden von dem materiellen Schaden, wie z.B. dem Erwerbsschaden oder dem Haushaltsführungsschaden.

Inwiefern unterscheidet sich das Schmerzensgeld von anderen Schadenspositionen wie etwa dem Erwerbsschaden oder dem Haushaltsführungsschaden?

Der Erwerbsschaden und der Haushaltsführungsschaden sind in Geld messbare Vermögensschäden. Beim Erwerbsschaden ist das recht einfach. Wenn jemand verletzungsbedingt weniger oder überhaupt nicht mehr erwerbstätig sein kann, dann hat er in entsprechender Höhe einen finanziellen Ausfall. Dieser ist mathematisch exakt in Geld zu beziffern.

Ähnlich verhält es sich beim Haushaltsführungsschaden. Wenn jemand seinen Anteil an Haushaltsführungstätigkeit im Mehrpersonenhaushalt nicht mehr leisten kann oder aber sich selbst im 1-Personen- Haushalt mit Tätigkeiten wie Einkaufen, Essen zubereiten, Wäsche waschen etc. nicht mehr versorgen kann, dann benötigt diese verletzte Person Unterstützung. Oft übernehmen andere Familienmitglieder dann diese Tätigkeit unentgeltlich oder es wird ein Dienstleister gegen Rechnung damit beauftragt. Für die unentgeltliche Hilfestellung gewährt das Gesetz einen finanziellen Schadensersatz, welcher selbstverständlich auch den Ausgleich der Rechnungen des Dienstleisters umfasst.

Demgegenüber sollen mit dem Schmerzensgeld immaterielle Ansprüche ausgeglichen werden, die eben gerade nicht im Ausgleich eines finanziellen Schadens für die verletzte Person liegen, sondern damit soll erlittenes psychisches Leid ebenso wie Schmerzen und die mit allem einhergehende Lebensbeeinträchtigung ausgeglichen werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht einheitlich festgelegt. In der Praxis arbeitet man hier mit sogenannten Vergleichsentscheidungen, die vergleichbare Verletzungsbilder zum Inhalt haben. Bemerkenswert ist allerdings, dass es meistens keine vergleichbaren Entscheidungen gibt, weil gerade bei schweren Personenschäden mit Polytrauma eine Vielzahl von lebensbedrohenden Verletzungen gegeben ist, die mit den Verletzungen in den sogenannten Vergleichsentscheidungen oft nur teilweise Gemeinsamkeiten aufweisen. Auch macht es einen Unterschied, ob ein Kind schwer verletzt ist oder ein älterer Mensch. Ein Kind wird also die meiste Lebenszeit mit den Verletzungen leben müssen, während ein älterer Mensch bis zum Unfalltag sein Leben unbeeinträchtigt von den späteren Unfallverletzungen leben konnte. Auch variieren die zugesprochenen Schmerzensgelder bei ähnlichen Verletzungen nicht nur von Gericht zu Gericht im selben Instanzenzug, sondern darüber hinaus auch noch einmal von Instanz zu Instanz. Das macht die Bemessung des Schmerzensgeldes schwierig und herausfordernd.

Sie haben sich auf schwere Personenschäden spezialisiert. Welche Schadenspositionen gibt es in solchen Verfahren typischerweise und wie unterscheiden sie sich von leichten Personenschäden?

Es werden vier typische Schadenspositionen unterschieden. Die erste Position ist das Schmerzensgeld. Die zweite ist der Haushaltsführungsschaden. Die dritte ist der Erwerbsschaden und die vierte sind die sogenannten vermehrten Bedürfnisse. Alle vier Ansprüche können auch beim leichten Personenschaden entstehen, nur nicht in derselben Höhe wie bei einem schweren Personenschaden. Das liegt daran, dass eine frühere Genesung beim leichten Personenschaden die Laufzeit der materiellen Ansprüche zeitlich begrenzt. Bei dem leichten Personenschaden kann es zudem so sein, dass der Erwerbsschaden rechnerisch gar nicht entstanden ist, weil kein Dauerschaden vorliegt, und der Mandant sich so erholt hat, dass er nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung wieder ganz „der Alte“ ist. Der Erwerbsschaden stellt eine lebenslange finanzielle Herausforderung für den Betroffen dar, der aufgrund der Schwere der Verletzungen seinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann. Für die Entschädigung des Einkommensverlustes – oft jahrzehntelang – muss dann ein sogenannter fiktiver Karriereplan entwickelt werden. Das bedeutet, dass hypothetisch berechnet wird, was wäre aus dem Geschädigten beruflich geworden, wenn er den Unfall nicht gehabt hätte. Hierbei spielen Aspekte wie Gehaltssteigerungen, tarifliche Veränderungen oder aber Karrieresprünge eine Rolle. Dies ist ein komplexes Thema, was nur Spezialisten beherrschen. Dem Mandanten darf bis zum Altersrenteneintritt kein finanzieller Schaden entstehen.

Inwiefern stellt der Erwerbsschaden eine lebenslange finanzielle Herausforderung für Betroffene dar?

Das betrifft in der Regel schwerstgeschädigte Menschen, die unter keinen Umständen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Nehmen wir z.B. einen jungen Menschen, der gerade seine Ausbildung beendet hatte, als es zum folgenschweren Verkehrsunfall kam. Es gibt keine Gehaltsnachweise für die Zukunft. Zumeist wird mit dem eintrittspflichtigen Versicherer eine Erwerbsschadensrente verhandelt, die nach Abzug der Leistungen z.B. der Deutschen Rentenversicherung oder aber der Berufsgenossenschaft den Betrag ausmacht, den regelmäßig ein Berufseinsteiger verdienen würde. Ganz wichtig ist es, dass diese Rentenvereinbarung so formuliert wird, dass sie jederzeit abänderbar ist. Damit wird gewährleistet, dass z.B. tarifliche Steigerungen auch für die geschädigte Person in der Zukunft berücksichtigt werden, genauso wie die mutmaßliche Karriere, die mit dieser Ausbildung möglich ist. Besonders schwierig ist die Situation, wenn kleine Kinder so schwer geschädigt sind, dass sie wegen ihres Alters noch nicht einmal einen Berufswunsch geäußert haben. Dennoch beginnt auch für Kinder der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens zu laufen, sobald diese in eine Berufsausbildung eingetreten wären – der Maßstab ist immer die kindliche Entwicklung ohne das Unfallereignis. Sehr herausfordernd für die Regulierung dieser Ansprüche ist die Antwort auf die Frage, welche Ausbildung das Kind ohne den Unfall gemacht hätte und wie sich die persönliche Karriere im Berufsleben entwickelt hätte. Anhaltspunkte dafür liefern die Erwerbsbiographien der Eltern und die Ausbildungsverläufe von Geschwisterkindern. So kann es aber vorkommen, dass Eltern lediglich einen mittleren Bildungsabschluss erworben haben, das geschädigte Kind aber überdurchschnittliche Intelligenz in den ersten Schuljahren gezeigt hat. Hier würde man dann von den Lehrern Einschätzungen zum Bildungsabschluss – wenn das Kind keinen Unfall erlitten hätte – einholen und auf dieser Basis dann einen Erwerbsschaden berechnen, der oberhalb des elterlichen Einkommens liegt.

Was ist unter einem Haushaltsführungsschaden zu verstehen – und wie wird dieser berechnet?

Die Haushaltsführungstätigkeit setzt sich aus neun verschiedenen Teilaspekten zusammen:
1. Einkaufen (auch online inkl. Retouren)
2. Mahlzeitenzubereitung/ Hausarbeit in der Küche
3. Geschirrreinigung
4. Aufräumen, Staubsaugen, Nass- und Trockenreinigung (Böden, Fenster und Möbelstücke)
5. Wäsche (waschen, bügeln, legen, verstauen im Schrank)
6. Kinderbetreuung/ Pflege von Haushaltsangehörigen (wegen Alters oder Krankheit)
7. Häusliche Kleinarbeiten (z.B. Kleinreparaturen, Renovierungsarbeiten, Dekorationen, Pkw-Pflege)
8. Gartenarbeit (im Winter: Schneeräumpflicht)
9. Haushaltsorganisation, Haushaltsplanung, Schriftverkehr mit Versicherungen, Behörden etc.

Wenn jemand bei einem Unfall schwerverletzt wurde, dann ergeben sich in einzelnen oder sogar sämtlichen Teilbereichen der Haushaltsführung zukünftig Einschränkungen. Der Verlust der eigenen Fähigkeit, diese Haushaltstätigkeit für sich selbst bzw. andere Haushaltsmitglieder zu erbringen, bezeichnet man als den Haushaltsführungsschaden. Dieser wird in Geld ausgeglichen, wenn die ausgefallene Arbeit unentgeltlich von z.B. anderen Familienmitgliedern erbracht wird. Üblicherweise erfolgt die Berechnung durch den Vergleich des Zeiteinsatzes, den die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt geleistet hat, mit dem sogenannten Restleistungsvermögen nach dem Unfall. Wer z.B. vor dem Unfall 25 Stunden pro Woche Hausarbeit verrichtet hat und nach dem Unfall nur noch 5 Stunden leisten kann, hat einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 20 Stunden pro Woche. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2024 (VI ZR 12/24) ist mindestens der Stundenverrechnungssatz zugrunde zu legen, der dem Mindestlohn entspricht. Das bedeutet, dass der Haushaltsführungsschaden von Jahr zu Jahr analog zum Mindestlohn steigt. In Haushalten mit einem oder mehreren Kleinkindern ist der Mindestlohn allerdings nicht angemessen. Hier sind deutlich höhere Stundenverrechnungssätze erforderlich. Der Mindestlohn kann deshalb nur für einfache Reinigungsund Einkaufstätigkeit zugrunde gelegt werden. Die Betreuung von Kleinkindern ist pädagogisch anspruchsvoll. Bei Schulkindern sind die Hausaufgaben zu betreuen und jeder weiß, wie anstrengend die Erziehung von Kindern in der Pubertät sein kann. Das kann nicht mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe des Mindestlohns abgegolten sein. Hier braucht es eine gute Argumentation und die Kenntnis der Gerichtsentscheidungen zur Höhe des Stundenverrechnungssatzes in vergleichbaren Fällen.

Üblicherweise wird mit dem eintrittspflichtigen Versicherer ein monatlicher Betrag als Entschädigung für den Haushaltsführungsschaden verhandelt, der bis auf Weiteres zu zahlen ist. Wichtig ist, dass eine solche Rentenlösung abänderbar ist, wenn sich einzelne Parameter in der Haushaltsführung verändern. Das kann ein Familienumzug in ein größeres Haus sein, so dass zeitlich ein deutlich höherer Aufwand in der Haushaltsführung zu entschädigen ist. Auch Familienzuwachs bedeutet für die ersten Lebensjahre des Kindes, dass der Haushaltsführungsaufwand immens steigt. Sollte die verletzte Person noch ein sogenanntes Restleistungsvermögen im Haushalt gehabt haben, dann muss die Rentenzahlung abänderbar sein, wenn sich die gesundheitliche Entwicklung der verletzten Person verschlechtert. Dieses führt unweigerlich zu einem höheren Haushaltsführungsschaden und muss in der Rente berücksichtigt werden.

Bei der Abänderbarkeit der Haushaltsführungsschadensrente – ebenso wie bei der Erwerbsschadensrente – braucht es juristisches Spitzenwissen, um derartige Zukunftsschadensvorbehalte rechtssicher zu formulieren, damit auch in Zukunft ein Rechtsstreit über die Auslegung dieser sogenannten Vorbehalte nicht erforderlich ist. Alle diese Rentenvereinbarungen unterliegen der Verjährung und müssen deshalb gegen den Eintritt der Verjährung gesichert werden. Ein falsches Wort oder ein fehlendes Wort können hier über die Jahre schnell zu einem hohen fünfstelligen Schaden führen – bedenkt man, dass der Haushaltsführungsschaden lebenslang zu zahlen ist.

Wie wird der sogenannte Mehrbedarfsschaden im Bereich der Pflege rechtlich erfasst und bewertet?

Dabei handelt es sich wie auch beim Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden um einen materiellen Anspruch. Dieser berechnet sich höchst individuell. Zunächst einmal kommt es darauf an, ob die verletzte Person nach dem Ende der medizinischen Behandlungen wieder in die Familie zurückkehren kann und dort versorgt wird. In diesem Fällen ist es meistens so, dass die häusliche Versorgung in Form von Pflege und Betreuung teilweise unentgeltlich von Familienangehörigen erbracht wird, aber ergänzend dazu ein Pflegedienst einen Teil der Pflegeleistungen erbringt. Die Leistungen des Pflegedienstes erfolgen auf Rechnung und der eintrittspflichtige Versicherer erstattet diese in der Regel direkt an den Pflegedienst – unter Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, die nämlich in den meisten Fällen auch direkt an den Pflegedienst ausgezahlt wird. Natürlich ist die pflegerische Tätigkeit der Familienangehörigen ebenso zu entschädigen, wie z.B. die unentgeltliche Unterstützung in der Haushaltsführung. Um hier eine korrekte Abrechnung des Schadensersatzes vornehmen zu können, ist es außerordentlich wichtig, dass die Familie ein sogenanntes Pflegetagebuch führt, welches dann vom Anwalt ausgewertet wird. Jede Tätigkeit und die darauf verwendete Zeit müssen über einen definierten Zeitraum notiert werden, damit daraus abgeleitet ein monatlicher Schadensersatzbetrag berechnet werden kann. Nun ist es so, dass verschiedene Qualitätsstufen bei der Versorgung durch Angehörige zu berücksichtigen sind. Wenn kein Pflegedienst zur Unterstützung kommt, dann müssen Familienangehörige die sogenannte Grundpflege für die verletzte Person erbringen. Das ist eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit, mit der viel Verantwortung einhergeht. Diese wird zu einem höheren Stundensatz vergütet als die Zeit, die eine Pflegeperson z.B. damit verbringt, dem verletzten Familienmitglied die Tageszeitung vorzulesen oder gemeinsam Einkäufe zu erledigen. Auch die Begleitung zum Arzt fällt nicht in die Kategorie der Grundpflege. Diese Tätigkeiten werden mit einem etwas geringeren Stundenverrechnungssatz vergütet. In vielen Fällen werden die sogenannten Beobachtungszeiten leider vollkommen vergessen. Dabei handelt es sich um die Zeiten, in denen sich eine Betreuungsperson auf Abruf in der Nähe der geschädigten Person aufhalten muss. Oft betrifft das die Fälle, in denen Geschädigte nachts in unregelmäßigen Abständen Hilfe und Unterstützung benötigen. Die Betreuungsperson muss dann nachts aufstehen und z.B. ein durchgeschwitztes Bett abziehen und neu beziehen und ggf. das verletzte Familienmitglied waschen. Bei jungen Verletzten mit gestörtem Tag-/ Nachtrhythmus sind häufig nächtliche Kriseninterventionen in Form einer Gesprächsführung durch die Eltern erforderlich. Da jedoch nicht vorhersehbar ist, ob es überhaupt zu einem nächtlichen Einsatz durch die Betreuungsperson kommt und wenn es soweit ist, wieviel Zeit dafür verwendet wird, muss also schadensersatzrechtlich die gesamte Nachtschlaf der Betreuungsperson als schadensersatzpflichtige Zeit bewertet werden. Die Zeit des nächtlichen Einsatzes ist dann mit einem höheren Stundenverrechnungssatz für die Grundpflege oder aber die Gesprächsbetreuung zu vergüten, als die „Wartezeit im Schlaf“. Doch auch diese muss vom Schädiger ausgeglichen werden! Der Grund liegt darin, dass die Betreuungsperson das Haus nicht verlassen darf, um sich z.B. mit Freunden im Kino oder zum Essen zu treffen, weil nicht vorhersehbar ist, wann der „Einsatz“ vom Geschädigten abgefordert wird. Der Aspekt des „sich zur Verfügung haltens“ stellt also eine schadensersatzpflichtige Leistung dar. Ohne eine intensive Kommunikation und viel Erfahrung mit derartigen Lebenssachverhalten ist keine zufriedenstellende juristische Lösung für Geschädigte möglich. Viele Familienangehörige spielen ihren Zeitaufwand herunter, weil es sich täglich nur um wenige Minuten handelt – so z.B. bei der Medikamentenverabreichung. Doch gerade diese Tätigkeit ist äußerst verantwortungsvoll und Fehler können verheerende Folgen haben. Als spezialisierter Anwalt muss man den Familien an dieser Stelle die richtigen Fragen stellen, um ein vollständiges Leistungsbild zu erhalten. Gelegentlich ist es auch erforderlich, dass Sachverständige beauftragt werden, den Zeitaufwand unterschiedlicher Handgriffe für verletzte Familienmitglieder zu erfassen. Gerade bei Kindern ist immer abzugrenzen, dass Kleinkinder auch ohne ein Unfallereignis in der Regel einer 24/7-Betreuung durch die Eltern bedürfen. Nun könnte man denken, dass verletzte Kleinkinder keinen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen bei ihrer Pflege haben. Die Eltern hätten ihr Kinder schließlich sowieso versorgen müssen. Allerdings trägt die unfallbedingte Versorgung in den meisten Fällen eine völlig andere Leistungsqualität als die Versorgung eines unverletzten Kleinkindes. Die Versorgung schwerstverletzter Kleinkinder erfordert eine ganz andere Aufmerksamkeit der Eltern. Eltern müssen bspw. erkennen, wenn sich ein epileptischer Anfall anbahnt und sie müssen medizinisch definierte Handlungsabläufe beherrschen, um dem Anfall zu Hause professionell begegnen zu können. Das ist nur ein Beispiel. Es gibt viele weitere Besonderheiten, die die Betreuung schwergeschädigter Kinder qualitativ in ein anderes Licht rücken, als die Betreuung nicht verunfallter gleichaltriger Kinder.

Auch hier gilt: Rentenvereinbarungen für familiäre Pflegeleistungen müssen juristisch exakt und rechtssicher formuliert sein, damit sich ein ändernder Bedarf nicht finanziell nachteilig auswirkt. Während Kinder ohne Unfall mehr und mehr selbständig werden und spätestens mit der Einschulung sich die Betreuungsqualität erheblich verändert, ist das gerade bei schwerstgeschädigten Kindern nicht der Fall. Diese Kinder bleiben ein Leben lang intensiv pflege- und betreuungsbedürftig. Mit jedem Lebensjahr wird der Unterschied zum nicht verletzten Kind sichtbarer und mithin der Schadensersatzanspruch für die unentgeltlich von der Familie erbrachten Pflegeleistungen größer.

In Ihrer beruflichen Praxis haben Sie bereits komplexe Fallkonstellationen betreut, etwa mit Mandanten, bei denen es zu einer Querschnittslähmung oder einem schweren Schädelhirntrauma gekommen ist. Wie bewerten Gerichte solche besonders komplex zu erfassenden Personenschäden in Deutschland?

Querschnittslähmungen sind in mehrfacher Hinsicht sehr individuell zu betrachten. Meistens müssen die Wohnungen oder Häuser, in denen die Geschädigten vorher gewohnt haben, umgebaut werden, weil die Türen zu schmal sind oder höher gelegene Wohngeschosse nicht erreicht werden können und Treppen unüberwindbar sind. Es müssen Lifte, zusätzliche Zimmer und größere Bewegungsflächen geschaffen werden. Bäder müssen rollstuhlgerecht gestaltet sein und Pflegepersonal benötigt Sozialräume und Rückzugsmöglichkeiten bei Schichtdiensten. Man ermittelt den jeweiligen sogenannten behindertenbedingten Mehrbedarf und macht diesen beim Haftpflichtversicherer der Gegenseite geltend. Hier geht es oftmals um große Summen und viel Gegenwehr auf Seiten der Versicherer.

Schädelhirntraumafälle, insbesondere bei SHT 3, bringen oftmals tiefgreifende Wesensveränderungen mit sich, ohne dass man es bei dem Geschädigten direkt ansieht, wenn alle anderen Verletzungen verheilt sind. Oftmals werden solche schwerwiegenden Verletzungen seitens des Versicherers „bagatellisiert“, weil diese Menschen optisch von „Gesunden“ nicht zu unterscheiden sind. Eine Wesensveränderung zeigt sich z.B. dadurch, dass der Geschädigte nach dem Unfall plötzlich extrem lebhaft ist, obwohl er vorher zurückhaltend war. Manche werden auch aggressiv, obwohl sie sich vorher immer unter Kontrolle hatten. Für das Familienumfeld ist dies sehr schwer, weil man dieselbe Person anders kennt. Hier ist viel Fingerspitzengefühl gefordert. Oftmals können diese Menschen ihren Beruf nicht mehr ausüben, weil sie sich nur noch kurz konzentrieren können, Dauerkopfschmerzen haben oder die Orientierung außerhalb der Wohnung verloren haben und sich schon auf dem Weg zur Arbeit verlaufen. All dies sieht man diesen Menschen jedoch nicht an.

Die sogenannten Wachkomafälle sind besonders tragisch, weil keiner weiß, wie lange diese Konstellationen bestehen. In manchen Fällen gibt es Verbesserungen, in vielen Fällen jedoch nicht. Die Rechtsprechung bemisst solche Fälle im Bereich des Schmerzensgeldes mit sehr hohen Schmerzensgeldzahlungen von mittlerweile bis zu 1.000.000,00 € bei vollständiger Persönlichkeitszerstörung. Diese Menschen sind vollständig von der Hilfe anderer abhängig und haben oft eine eingeschränkte Wahrnehmung ihrer Umwelt und können sich und ihre Verletzungen nicht mehr vollständig erfassen.

Gab es in Ihrer Laufbahn einen außergewöhnlichen Fall, der Sie fachlich besonders herausgefordert hat oder der Sie persönlich berührt hat?

Die berührendsten Fälle in meiner langjährigen Berufstätigkeit sind immer diejenigen, in denen Kinder schwerstgeschädigt werden. Besonders tragisch ist das dann, wenn diese Kinder im Auto ihrer Eltern durch den Fahrfehler eines Elternteils lebenslänglich schwerstgeschädigt sind. Ich habe bereits für viele schwerstgeschädigte Kinder Schmerzensgeldansprüche und im späteren Verlauf – wenn die Kinder älter geworden sind - dann auch materielle Ansprüche reguliert. Für diese Kinder konnten wir außergerichtlich bereits Schmerzensgelder im siebenstelligen Bereich regulieren, als sich die Rechtsprechung noch nicht sicher war, ob für derartige Sachverhalte 600.000,00 € oder doch bereits 800.000,00 € gerechtfertigt wären. Die höchsten Schmerzensgelder lassen sich immer dann für unsere jüngsten Mandanten verhandeln, wenn uns diese Familien ihre intimsten Sorgen, Ängste aber auch Hoffnungen offenbart haben. Dafür braucht es lange und intensive persönliche Gespräche. Als Mutter von drei Kindern ist es oft nur sehr schwer zu ertragen, am Bett eines schwerstgeschädigten Kindes zu sein, das ein Leben lang beatmet und künstlich ernährt werden muss. Es ist sehr berührend, wenn man erleben darf, wie intensiv und aufopfernd sich Eltern um diese so schwer geschädigten Kinder jeden Tag aufs Neue kümmern, jeden Tag neue unendliche Geduld aufbringen und diesen Kindern all ihre Liebe entgegenbringen, sie aber gleichzeitig fördern und auch fordern. In diesen Familien wird unendlich Großes geleistet. Geschwisterkinder müssen zurückstecken, für die Eltern hat sich die Paarbeziehung vollständig verändert und bislang gewohnte Abläufe wurden völlig neu aufgestellt. Wenn sich dann fremdes Pflegepersonal über Stunden in der Wohnung dieser Familien aufhalten muss, dann sind das für alle Beteiligten noch einmal ganz andere Herausforderungen. Die Leistungsfähigkeit dieser Eltern, die oft bis an die Grenze der totalen Erschöpfung reicht, berührt mich sehr und lässt mich demütig werden.

Regelmäßig ist es die größte Sorge dieser Eltern, dass sie eines Tages nicht mehr die Kraft haben, für das schwerstverletzte Kind zu sorgen. Besonders dann, wenn Eltern das geschädigte Kind schon über Jahre selbst versorgen, stellt sich immer dringlicher die Frage, was mit dem Kind wird, wenn sie selbst sterben und ihr schwerstgeschädigtes Kind zurücklassen müssen.

Ich sehe meine Aufgabe nicht nur darin, für das Kind das höchste denkbare Schmerzensgeld zu realisieren und alle materielle Ansprüche so zu regulieren, dass es in der Zukunft niemals zu einer Unterdeckung kommt, sondern auch darin, Eltern die 100 % ige Sicherheit zu geben, dass für das hilfsbedürftige Kind auch nach dem eigenen Tod der Eltern uneingeschränkt bestmöglich gesorgt ist.

Dafür braucht es flexible und rechtssichere Vereinbarungen hinsichtlich aller materieller Ansprüche, die das Kind ein Leben lang bzw. ein Berufsleben lang hat. Jede Veränderung der individuellen Bedürfnisse des älter werdenden Kindes müssen vorausschauend, rechtssicher und exakt formuliert werden, damit es in der Zukunft niemals zu Unklarheiten kommen kann. Außerdem müssen alle Ansprüche gegen Verjährung gesichert sein.

Sie betreuen Mandanten in ganz Deutschland. Wie läuft so ein Verfahren in ihrer Kanzlei typischerweise ab? Gibt es bei Schah Sedi einen „normalen“ Kanzleialltag?

Ein normaler Kanzleialltag sieht bei uns so aus, dass unsere Anwälte und alle Mitarbeiter in unterschiedlichen Teams an einem Fall gemeinsam arbeiten. Doch beginnen wir einmal am Anfang in der sogenannten Phase 0. In dieser Phase gibt es noch kein Mandat, sondern zunächst Mandatsanfragen. Wir bekommen täglich Anfragen, ob wir schwere Personenschäden übernehmen wollen. Hierzu haben wir jeden Donnerstag einen Videocall mit allen Anwälten aus allen unserer Büros, um im Team zu entscheiden, ob wir den Fall annehmen oder nicht. Wenn wir Mandate ablehnen müssen, dann geschieht das aus Kapazitätsgründen. Unser Motto lautet: wenn wir etwas machen, dann machen wir es richtig. Deswegen sind wir keine Kanzlei, die Mandanten vertröstet oder ihnen sagt, dass wir mit dem Fall erst in einem oder zwei Jahren beginnen können. Uns ist klar, dass die Geschädigten sofort Hilfe benötigen und nicht erst später. Sehr häufig, ca. 70 – 75 % sind bei uns sogenannte Wechselmandate. In diesen Fällen gab es bereits einen oder mehrere Anwälte vor uns. Oftmals entdeckt der Anwalt oder auch der Mandant, dass der zuvor beauftragte Anwalt kein Spezialist für Personengroßschäden ist und es deshalb nicht weitergeht. Auch die Fälle übernehmen wir und arbeiten uns schnell in den Sachstand ein. Manchmal bekommen wir mehrere Kisten Leitz-Ordner mit Korrespondenz und Gutachten, die wir alle durchlesen müssen, um zu wissen, wie der Sachstand ist. Unsere Anwälte haben hier ein System entwickelt, das es erlaubt, diese Mengen an Papier zügig auf relevante Informationen hin zu durchsuchen. Gelesen werden muss allerdings alles. Wir sind bundesweit tätig und betreuen aktuell in allen 16 Bundesländern Personengroßschäden. Es ist kein Problem, das über die Landesgrenzen hinaus zu bewerkstelligen. Wir haben deshalb ein Büro Nord, ein Büro Süd, ein Büro West und ein Büro Ost eingerichtet, so dass wir durch relativ kurze Wege den Mandanten persönlich kennenlernen können. Wenn wir den Mandanten besuchen, nutzen wir das gleich, um uns den Haushalt vor Ort anzusehen, weil dies bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens wichtig ist. Den Geschädigten kommt es nicht darauf an, dass wir an Ihrem Wohnort ein Büro haben, sondern wichtig ist es ihnen, dass sie den Spezialisten bekommen, der ihren Fall optimal reguliert. Die Frage nach dem Unterschied zu anderen Kanzleien ist sicherlich sehr schwierig, weil dies besser andere beurteilen. Wenn sie nach Empathie fragen, so steht diese ganz weit oben, da die Geschädigten einen schweren Schicksalsschlag erlitten haben, der die gesamte Familie betrifft. Alle Anwälte von uns sind auch psychologisch geschult, so dass sie mit der nötigen Empathie auf die Mandanten zugehen. Wir haben mehrfach sogenannte Familientage durchgeführt, bei denen nicht nur der Geschädigte, sondern auch die ganze Familie anwesend war, so dass diese auch auf die geänderte Situation vorbereitet wird. Ferner lernt die Familie mit der Situation umzugehen, da ein solcher schwerer Personengroßschaden die gesamte Familie betrifft. Ohne eine intakte Familie wird es für den Geschädigten wesentlich schwieriger. Wir arbeiten bei unserer Tätigkeit auch mit medizinischen Fachleuten und Gutachtern zusammen, um optimale Ergebnisse verhandeln zu können. Ich nenne ein Beispiel in Bezug auf das Schmerzensgeld. Wenn man hier als Anwalt nicht die Spätfolgen und Komplikationen des jeweiligen Verletzungsbildes beherrscht, hat man keine Chance diese als Vorbehalte in einen Vergleich mit dem Versicherer aufzunehmen. Der Hintergrund dieser Antwort ist folgender: der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sämtliche Spätfolgen und Komplikationen, die bei einem Verletzungsbild typischerweise eintreten können, mit dem Schmerzensgeld abgegolten sind. Wollen Sie dies für Ihren geschädigten Mandanten nicht so akzeptieren, müssen Sie ganz konkrete Vorbehalte vereinbaren. Hierfür muss man aber medizinisch exakt wissen, welche Spätfolgen und Komplikationen bei dem Verletzungsbild eintreten könnten. Dafür greifen wir auf ein Netzwerk an erstklassigen Ärzten zurück.

Inwiefern arbeiten Sie regelmäßig mit medizinischen Fachleuten, Pflegekräften und Gutachtern zusammen?

Wir verfügen über ein hervorragendes Netzwerk an Ärzten und Kliniken sämtlicher Fachbereiche, tauschen uns regelmäßig interdisziplinär aus und besuchen entsprechende Fachkongresse, um immer wieder auf dem neuesten Stand zu sein.

Neben der juristischen Betreuung spielt bei schweren Personenschäden auch die persönliche Komponente eine entscheidende Rolle. Ist es für Sie schwer, das richtige Mittelmaß aus Professionalität und persönlicher Anteilnahme zu finden?

Ich bin persönlich davon überzeugt, dass Professionalität und persönliche Anteilnahme am Schicksal unserer Mandanten Hand in Hand gehen. Das eine ist ohne das andere nicht möglich. Gerade das persönliche Erleben des schwerstgeschädigten Mandanten in seinem familiären Umfeld ist für mich ganz persönlich die wichtigste Basis, um in den oft stundenlangen persönlichen Regulierungsverhandlungen mit den Versicherern die besten Ergebnisse zu erzielen. Das, was Familien im Alltag für ein schwerstgeschädigtes Familienmitglied leisten, kann man kaum in Worte fassen, wenn man es nicht selbst erlebt hat. Wir müssen oft das Geschehen auf Zahlen reduzieren: die Höhe eines Erwerbsschadens, die Höhe eines Haushaltsführungsschadens und den zeitlichen und finanziellen Pflegebedarf. Das alles sind in der Regel mathematische Größenordnungen. Diese werden jedoch erst erlebbar, wenn sie die Emotionen, die innerhalb der Familie existieren, transportieren. Diese schweren Schicksale lösen mannigfaltige Emotionen aus, von völliger Hoffnungslosigkeit bis zur Euphorie über die positive Entwicklung, die man nie für möglich gehalten hätte – wenn beispielsweise jemand mit inkomplettem Querschnitt Monate nach dem Unfall zum ersten Mal einige Schritte aus eigener Kraft gehen kann. Nur, wenn ich mich ganz auf den Mandanten und seine Familie einlassen kann und ganz empathisch deren Gefühle, Stimmungslagen, Hoffnungen aber auch Ängste aufnehmen kann, kann ich diese auf der professionellen Verhandlungsebene mit dem Versicherer in Ansprüche und damit höhere Entschädigungssumme „umwandeln“. Wer eine fremde Sache zu seiner eigenen macht, wird plötzlich authentisch bei dem, was er verhandelt. „Professionalität“ ist an dieser Stelle für mich nicht gleichbedeutend mit Distanz. Gerade weil ich persönliche Anteilnahme am Schicksal unserer Mandanten nehme, kann ich als Profi das von diesem Erlebte wesentlich besser in Rechtsansprüche gießen und damit die Sprache des Versicherers sprechen.

In Deutschland sind die Schmerzensgeldhöhen noch immer vergleichsweise gering. Denken Sie, dass sich die Rechtsprechung in den kommenden Jahren in diesem Punkt anpassen wird? Welche Veränderungen wünschen Sie sich diesbezüglich?

In Deutschland sind die Schmerzensgelder tatsächlich noch immer sehr gering. Wir haben deswegen ja auch das Handbuch Schmerzensgeld mit der taggenauen Schmerzensgeldbemessung zusammen mit Prof. Schwintowski geschrieben. Wir haben Hunderte von Gerichtsentscheidungen analysiert und dabei festgestellt, dass oft menschenunwürdige Schmerzensgelder zugesprochen wurden. Für Menschen, die eine Amputation eines Beines erlitten haben, wurden 3,20 € am Tag an Schmerzensgeld ausgeurteilt, obwohl sie jeden Tag bis ans Lebensende massive Phantomschmerzen haben. Was sind 3,20 € für tägliche Phantomschmerzen? Wir glauben auch durch unser taggenaues Schmerzensgeldbemessungssystem und die Veröffentlichung des Handbuches Schmerzensgeld, dass sich die Rechtsprechung nach oben bewegt hat. Es gibt mittlerweile von den Landgerichten Göttingen, Aurich, Oldenburg, Gießen, Limburg etc. Entscheidungen, in denen erstmals Schmerzensgelder bei jungen Menschen zwischen 800.000,00 € und 1.000.000,00 € ausgeurteilt wurden. Solche Beträge waren vor einigen Jahren undenkbar. Es bewegt sich also etwas in Deutschland bezogen auf Personengroßschäden. Wir glauben, dass dieses erst der Anfang ist und durch den Generationenwechsel auch die Gerichte so langsam verstehen, zu welchen Beeinträchtigungen ein schwerer Personenschaden im Alltag führt. Wünschenswert wäre auch, dass die Gesellschaft diese hohe Schmerzensgeldzahlungen für die Betroffenen unterstützt. Versicherer tragen oftmals vor, dass sich die Versichertengemeinschaft dies nicht leisten kann. Zum einen gibt es „die Versichertengemeinschaft“ so nicht, da die Versicherer in der Regel Aktiengesellschaften sind, die nach Gewinnmaximierungskriterien arbeiten. Zum anderen würde es vielleicht eine Verteuerung von 2,00 € oder 3,00 € pro Versicherungsvertrag bedeuten. Ich glaube, dies könnte gesellschaftspolitisch sehr leicht bewerkstelligt werden. Die Preistreiber der KH-Prämien sind nicht die Personengroßschäden, sondern die Werkstätten, die zu deutlich überzogenen Stundensätzen von mehreren hundert Euro die Sachschäden auf Kosten der Versicherung reparieren.

Vielen Dank für das interessante Interview und die Einblicke in Ihre Tätigkeit. Können Sie uns noch erklären, was für Sie der Begriff „Gerechtigkeit“ ganz persönlich bedeutet und welche Rolle er in Ihrem Schmerzensgeldverfahren spielt?

Die Frage nach der Gerechtigkeit ist in der Rechtsprechung der Schmerzensgeldverfahren weniger bedeutend. Vielmehr wird von der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion gesprochen, weil Betroffene durch ihre physischen und psychischen Verletzungen eine starke Lebensbeeinträchtigung erfahren haben. Ich denke, man muss auf den Aspekt der Gerechtigkeit bei der Schmerzensgeldbemessung einen anderen Blick haben. Nicht ein einzelner Betrag kann gerecht sein, sondern das gesamte Schmerzensgeldsystem muss in sich homogen und schlüssig sowie vergleichbar sein, damit es von unserem Rechtskreis als „gerecht“ angesehen werden kann. Aktuell – und das ist der Status seit Jahrzehnten – fehlt es genau an diesen Kriterien. Nicht mal im Bereich der singulären Verletzungen – nehmen wir z.B. einen Handgelenksbruch – stellt sich die Überzeugung einer gerechten Rechtsprechung ein. Es gibt so unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge, wie es Amtsgerichte gibt, die derartige Fälle zu entscheiden hatten. Man darf nicht glauben, dass das Schmerzensgeld für einen Handgelenksbruch bei allen Amtsgerichten in der Bundesrepublik gleich hoch ausfällt. Das bedeutet, dass wir auf der horizontalen Ebene schon große Ungerechtigkeiten feststellen müssen. Nun kann sich nicht jeder Kläger das Amtsgericht aussuchen, das „seinen Fall“ entscheidet, weil ein hohes Schmerzensgeld zu erwarten ist, welche genau dieses Amtsgericht in einem vergleichbaren Fall bereits einige Zeit vorher zugesprochen hat. Das örtlich zuständige Amtsgericht kann man sich nicht aussuchen, sondern es ergibt sich nach den Regeln der Zivilprozessordnung. Hat man als Geschädigter das Pech, seine Sache vor einem Amtsgericht rechtshängig machen zu müssen, das bekanntermaßen „knauserig“ bei derartigen Verletzungen ist, so kann sich einfach nicht das Gefühl von Gerechtigkeit für einen unverschuldet Verletzten einstellen.

Hinzu kommt noch ein anderer Aspekt: wir haben in unserem Rechtssystem einen mehrstufigen Instanzenzug. Wer mit seinem Urteil des Amtsgerichtes nicht einverstanden ist, kann in den meisten Fällen – wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt – Berufung beim zuständigen Landgericht einlegen. Handelt es sich demgegenüber beim Landgericht um die erste Instanz (bei einem Streitwert über 5.000,00 €) dann ist das zuständige Berufungsgericht das Oberlandesgericht. In der Berufung Entscheidungen der vorherigen Instanz bestätigt oder aber aufgehoben werden. Wie also in der Berufungsinstanz mit dem zugesprochenen Schmerzensgeld durch das untergerichtliche Gericht entschieden wird, ist oft vollkommen ungewiss. Auch hier besteht im Übrigen keine Vergleichbarkeit von Landgericht zu Landgericht bzw. Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht. Aus meiner Sicht setzt ein gerechtes Schmerzensgeld voraus, dass ich bei jedem zuständigen erstinstanzlichen, aber auch zweitinstanzlichen Gericht den Betrag zugesprochen bekomme, der von jedem anderen Gericht in Deutschland bei identischem Verletzungsbild ebenfalls in gleicher Höhe zugesprochen wird. Jetzt kommt die große Überraschung: die Rechtswirklichkeit sieht leider völlig anders aus. Wenn wir also gerechte Schmerzensgelder haben möchten, dann müssen wir an dieser Stelle ansetzen. Nicht jedes Gericht und jede Instanz darf das Schmerzensgeld nach eigenem Ermessen ausurteilen, weil das in der Gesamtschau aller Schmerzensgeldentscheidungen zu ein und demselben Verletzungsbild unweigerlich zu Gerechtigkeitsverwerfungen führt. Das von uns entwickelte taggenaue Schmerzensgeld eliminiert genau diese Ungerechtigkeiten. Die Verfasser des „Handbuches Schmerzensgeld“ haben ein System geschaffen, das genau diese Ungerechtigkeiten in der Schmerzensgeldbemessung ein für alle Mal beseitigt. Zugleich würden Schmerzensgelder angemessen angehoben werden, weil uns bei der Analyse von Hunderten von Gerichtsentscheidungen aufgefallen ist, das oft menschenunwürdige Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt werden, wenn man sie auf den Tag herunter bricht. Der Tagessatz an Schmerzensgeld in einem Personengroßschaden muss mindestens so bemessen sein, dass die geschädigte Person sich einige Stunden Ablenkung von ihrem Leid und ihrer Lebensbeeinträchtigung pro Tag erkaufen können muss. Wenn allerdings das zugesprochene Schmerzensgeld beim Polytrauma nicht einmal ausreicht, um täglich eine Kinokarte zu kaufen, dann sind wir hier Lichtjahre davon entfernt, dass Geschädigte ihr Schmerzensgeld als gerecht, weil angemessen, empfinden können.

Führen wir uns noch einmal vor Augen, was das Ziel unserer Tätigkeit für schwerstgeschädigte Mandanten ist: es geht darum, die Zukunft unserer Mandanten bis an ihr Lebensende finanziell abzusichern. Zu Beginn des Mandats befinden sich unsere Mandanten in einem individuellen Lebenschaos, das durch einen schweren Schicksalsschlag ausgelöst wurde. Es gibt dann immer eine Zeitrechnung „vor dem Schadensereignis“ und eine Zeitrechnung „nach dem Schadensereignis“. Nachher ist nichts mehr so wie vorher. Deshalb ist es für uns ganz wichtig, mit viel Empathie zunächst einmal das Schicksal eines jeden Mandanten zu verstehen und zu fühlen. Jahrzehntelange Erfahrung mit den Sorgen und Nöten Schwerstgeschädigter und ihrer Angehörigen lassen uns das Schicksal unserer Mandanten verstehen.

Dieses Verständnis ist die Basis für den Masterplan. Gemeinsam mit unseren Mandanten geben wir ihrem Leben in den betroffenen Lebensbereichen „Erwerbsleben“, „Haushaltsführung“, „Pflege“, „häusliches Umfeld“ einen neuen Plan durch strukturiertes Vorgehen und durch unsere fachliche Expertise.

Diesen setzen wir dann Punkt für Punkt in den oft mehrstündigen Verhandlungen mit dem gegnerischen Versicherer durch, damit wir das eingangs definierte Ziel – die finanzielle Absicherung unseres Mandanten bis anderen Lebensende – erreichen. Eine Hauptsorgen unserer Mandanten ist es, dass sie sich ihre Versorgung und ihr Leben aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen irgendwann nicht mehr leisten können. Es ist uns jeden Tag erneut genug Motivation, für unsere Mandanten genau diese Sicherheit mit dem Gegner zu verhandeln, damit sich für unsere Mandanten das Gefühl eines fairen und gerechten Ergebnisses einstellen kann.

Ich bedanke mich für das Interview.

Cordula Schah Sedi

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