Deutschland: im Schneckentempo zum Hinweisgeberschutz - das digitale Hinweisgebersystem im Trend

Die wesentlichsten Punkte des verabschiedeten Entwurfs zum Hinweisgeberschutzgesetz:

 

Positiv:

- Anonyme Hinweise müssen entgegengenommen und bearbeitet werden. Es müssen geeignete Kommunikationswege eingerichtet werden.

- Hinweise auf verfassungsfeindliche Äußerungen, (mündlich, schriftlich und Gebärden) von Beamtinnen und Beamten, wurden im sachlichen Anwendungsbereich mit aufgenommen.

- Weiterhin wurde der sachliche Anwendungsbereich durch den Digital Markets Act der Europäischen Union und um Verstöße gegen den Tierschutz erweitert.

- Hinweisgebende Personen haben einen Schadensanspruch bei der Verletzung immaterieller Werte.

Nachbesserung erforderlich:

- Entgegen der EU-Richtlinie zum besseren Schutz von hinweisgebenden Personen können sich Konzerne einen Meldekanal mit Ihren Tochterfirmen, die mehr als 250 MA haben teilen. Hier bedarf es aus unserer Sicht der Nachbesserung und korrekten Umsetzung der Vorgaben der Direktive.

- Sonstige Verstöße, wie Hinweise gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind weiterhin nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst. Ein entsprechender Entschließungsantrag zur Prüfung und Schließung dieser Gesetzeslücke wurde angenommen.

- Verschlusssachen sind ebenfalls nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst. Hier bedarf es zwingend einer Nachbesserung.

Hier lesen Sie mehr. 

Hinweisgebersystem von DISS-CO

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