Selbstständigkeit: Wann gibt es Förderungen von der Agentur für Arbeit?

Gründungszuschuss ist eine Kann-Leistung

Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit ist eine Kann- und keine Muss-Leistung. Das bedeutet, dass nicht jeder Bezieher von Arbeitslosengeld, der sich selbstständig machen will, automatisch diesen Zuschuss erhält. Die Agentur für Arbeit knüpft die mögliche Gewährung des Gründungszuschusses an Bedingungen, die allesamt eingehalten werden müssen. So heißt es in der aktuellen Broschüre „Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung“ der Agentur für Arbeit:

„Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Dabei ist auch die Aufnahmefähigkeit des für Sie erreichbaren Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Frage, ob für Sie Stellenangebote vorhanden sind.“

Antrag gut vorbereiten

Der Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses ist grundsätzlich vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen. Dafür zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Antragstellers. Hier gibt es auch die erforderlichen Antragsformulare. Vor dem Ausfüllen des Antrags sollten förderungsrechtliche Fragen zunächst mit der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden. Dabei wird bereits in der Vorphase geschaut, ob die Idee zur Gründung einer selbstständigen Existenz überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Wer sich also gut vorbereitet, hat bessere Chancen, den Gründungszuschuss auch zu bekommen.

Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und dass diese selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Wochenstunden in Anspruch nehmen muss. Außerdem müssen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nachgewiesen werden. Dies kann unter anderem durch fachliche und unternehmerische Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Darüber hinaus ist die Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit mittels Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Als fachkundige Stellen anerkannt werden zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Fachkundige Stelle benötigt Unterlagen

Damit die fachkundige Stelle die Erfolgsaussichten einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit hinaus prüfen kann, benötigt sie verschiedene Unterlagen. Unbedingt erforderlich sind die Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau können am besten gemeinsam mit einem Steuer- oder Gründungsberater erstellt werden, da viele Privatpersonen hiermit überfordert sind.

Gründungszuschuss in zwei Phasen

Sind alle Hürden schließlich genommen und gewährt die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss, so wird dieser in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und monatlich 300 EUR zur sozialen Absicherung geleistet. Für weitere neun Monate können 300 EUR pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. 

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