Zurück zum alten Arbeitgeber: Erneute Probezeit?

Erneute Probezeit beim alten Arbeitgeber: Wie ist die Gesetzeslage?

Das Thema Probezeit treibt viele Arbeitnehmer um. Diese Zeit ist grundsätzlich immer sinnvoll, damit Sie Ihren potenziellen Arbeitgeber kennenlernen und dieser Sie wiederum mit Ihren Fähigkeiten wahrnehmen kann. Aber was ist, wenn sich beide Parteien schon kennen, weil in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestand? Grundsätzlich kann die Probezeit in solchen Fällen auch erneut angesetzt werden, da der vorherige Arbeitsvertrag im Regelfall gesetzlich konform gekündigt wurde. Somit wird – bei erneuter Beschäftigung – ein neues Arbeitsverhältnis aufgesetzt, in dem auch eine Probezeit vorkommen darf. Schließt allerdings das neue Arbeitsverhältnis nahtlos an das alte an, so ist es gesetzlich verboten, eine „neue“ Probezeit einzuführen, da diese das reguläre Maximum von einem halben Jahr nicht übersteigen darf. Aber auch hier gibt es hinsichtlich der Länge der Probezeit Ausnahmen von der Regel. Welche das sind, haben wir hier im Artikel zur Verlängerung der Probezeit für Sie zusammengefasst.

Neue Probezeit beim alten Arbeitgeber: Voraussetzungen und Grauzonen

Ob eine erneute Probezeit wirklich zulässig ist, hängt gesetzlich von verschiedenen Faktoren ab. Da es hier teilweise keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, ist in jedem individuellen Fall zu prüfen, ob eine Probezeit zulässig ist. Allerdings spielen dabei Faktoren, wie lang die Zeit zwischen den Beschäftigungen ist oder welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ausführt, eine Rolle. Liegen beispielsweise nur zwei oder drei Monate zwischen ihrer alten und der gewünscht neuen Anstellung beim gleichen Arbeitgeber vor, so kann von einem „nahtlosen“ Übergang die Rede sein. Kommt hinzu, dass Sie mindestens sechs Monate für den Arbeitgeber gearbeitet haben, so greift der Kündigungsschutz und eine erneute Probezeit ist nicht zulässig. Anders gestaltet es sich, wenn mehr als drei Monate zwischen den Anstellungen liegen und/oder Sie vorher weniger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Neue Probezeit beim alten Arbeitgeber: Art der Beschäftigung

In der Argumentation, ob eine neue Probezeit zulässig ist, oder nicht, kommt oft auch die Art der Tätigkeit ins Spiel. Denn: Zeitlich unabhängig kann Ihr Arbeitgeber bei einer komplett neuen Tätigkeit auf eine „zweite“ Probezeit bestehen, da Sie dementsprechend auch in einer neuen Aufgabe und eventuell einem neuen Umfeld tätig werden. Aber auch in diesem Fall gilt: die individuelle Prüfung ist erforderlich. Überlegen Sie auch immer für sich persönlich: Würden Sie von einer neuen Probezeit auch profitieren und sich so beispielsweise noch einmal über Ihre Anstellung sicher werden? Oder empfinden Sie die erneute Probezeit als „unnötige Testphase“? Suchen Sie in jedem Fall das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.

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