Definition: Das ist ein geldwerter Vorteil
Kurz gesagt ist auch der geldwerte Vorteil eine Art der Vergütung. Anders als bei der Lohnzahlung erhalten Arbeitnehmer beim geldwerten Vorteil jedoch kein Geld ausgezahlt, sondern eine andere Art der Vergütung, die man auch als Sachleistung definieren kann. Daher wird der geldwerte Vorteil oft auch als Sachleistung oder Sachbezug beschrieben. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitgeber diese Leistungen kostenfrei oder mit einer Vergünstigung für den Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Dabei müssen einige dieser Bezüge versteuert werden, andere können Arbeitnehmer steuerfrei behalten. Wie die steuerliche Regelung bei einem geldwerten Vorteil aussieht, haben wir hier (LINK) gesondert für Sie zusammengefasst.
Beispiele: Das fällt unter den geldwerten Vorteil
Fast jeder kennt ihn: den Firmenwagen. Er ist das klassische Beispiel eines geldwerten Vorteils. Hierbei ist es sowohl möglich, den Firmenwagen rein beruflich zu nutzen als auch ihn außerdem für private Fahrten verwenden zu dürfen. Je nachdem, welche Regelung Ihr Arbeitgeber vorgibt, müssen die Fahrten beziehungsweise muss das Fahrzeug entsprechend versteuert werden.
Viele Arbeitnehmer, die für Unternehmen mit Produkten oder Dienstleistungen arbeiten, können von einem Rabattfreibetrag profitieren. Dieser umfasst 1.080 EUR, die Arbeitgeber als Rabatt für ihre Arbeitnehmer ermöglichen können, damit diese Produkte oder Dienstleistungen vom Unternehmen erwerben können. Oft tritt diese Regelung beispielsweise im Einzelhandel oder Dienstleistungssektor ein.
Eine dritte Möglichkeit, die häufig genutzt wird, ist das Erhalten von Sachbezügen als geldwerten Vorteil. Bei einem Betrag von 44 EUR im Monat müssen diese Sachbezüge auch nicht versteuert werden. So kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Fitnessstudiovertrag zahlen, Tankgutscheine ausstellen oder ein Zeitschriften-Abo ermöglichen – je nachdem, welche Vorgaben es im Unternehmen gibt und was aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll erscheint.
Neuregelungen beim geldwerten Vorteil: Das ist neu seit 2019
Wer E-Bikes als geldwerten Vorteil erhält, die nicht als Kraftfahrzeug eingestuft sind, kann sich ab diesem Jahr freuen: Sie werden als Sachbezug beim geldwerten Vorteil komplett steuerfrei behandelt. Auch Dienstfahrzeuge, die mit Elektroantrieb laufen und im Zeitraum von diesem Jahr bis 2021 angeschafft wurden, werden noch stärker steuerlich begünstigt. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln lohnt sich ebenfalls: Hier gibt es keine Obergrenze bei der Bezuschussung; auch über die 44-EUR-Grenze kann hier ein steuerfreier Zuschuss erfolgen.