Krankschreibung: wann und wie lange?
Nach dem sogenannten Entgeldfortzahlungsgesetz (EntgFG) müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung für Ihre Krankheit erst nach einer Abwesenheit ab drei Tagen Länge einreichen, sollte es nicht anders in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. (…)“ (EntgFG, §5, Absatz 1).
Dies gilt, wenn Sie kurzweilig krank sind, beispielsweise aufgrund einer Erkältung, oder an einem Wochenende krank werden und Ihre Wiederkehr bereits absehen können. Werden Sie jedoch absehbar eine längere Zeit krank, so müssen Sie die Krankmeldung unverzüglich vornehmen und auch angeben, wie lange sie voraussichtlich krank sein werden. Aber keine Sorge: Die ersten sechs Wochen jeder Krankheitsphase sind gesetzlich durch die Lohnfortzahlung gedeckt. Sollten Sie länger als sechs Wochen krank sein, zahlt die Krankenkasse Ihnen Krankengeld, welches allerdings geringer ausfällt, als Ihr voller Lohn.
Die Krankschreibung vom Arzt bekommen
Je nach vertraglicher Vereinbarung kann es sein, dass Sie bereits am 1. Krankheitstag ein Attest vorzeigen müssen. Daher gehen Sie am besten frühzeitig zum Arzt, schildern Sie Ihre Symptome und lassen Sie sich für die entsprechende Zeit freistellen. Wichtig: Der Arbeitgeber braucht eine Kopie des Krankenscheins, den Sie per Post schicken oder nach Ihrer Genesung persönlich vorbeibringen. Sollten Sie im Urlaub krank werden und sich die Zeit per Attest freistellen lassen, werden Ihnen die Urlaubstage wieder gutgeschrieben. So sollte Ihre Krankmeldung im Idealfall ablaufen: