Kindergeld und Nebenjob: Das müssen Sie wissen
Kinder bereichern das Leben, aber sie sind auch teuer. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes kostet ein Kind durchschnittlich 587 EUR pro Monat. Je älter das Kind wird, desto höher auch die monatlichen Kosten. Für Kinder ab zwölf Jahren liegen sie im Schnitt bei durchschnittlich 784 EUR pro Monat. Um Familien mit Kindern zu fördern und finanziell zu entlasten gewährt der Staat eine monatliche Finanzspritze in Form des Kindergeldes.
Kindergeld kann bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden
In der Regel wird den Eltern Kindergeld bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres gezahlt, also bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kindergeld sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Das kann der Fall sein, wenn das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Auch bei einer zweiten Ausbildung oder einem Zweitstudium erlischt der Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr nicht. Hier darf die Unterbrechung zwischen den beiden Ausbildungen jedoch höchstens vier Monate betragen. Weitere Gründe sind das Warten auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz, das Ableisten eines freiwilligen sozialen Jahrs oder des Bundesfreiwilligendienstes. Hinzu kommen besondere Regelungen für Kinder mit einer Behinderung.
Höhe des Kindergeldes ist unabhängig vom Einkommen
Die Höhe des Kindergeldes ist für jeden gleich – unabhängig vom Einkommen. So werden für das erste und das zweite Kind seit dem 1. Juli 2019 monatlich je 204 EUR gewährt, für das dritte Kind gibt es sechs Euro EUR, also 210 Euro, und für jedes weitere Kind zahlt der Staat 235 EUR.
Kindergeldanspruch: Keine finanzielle Obergrenze bei Erstausbildung
Vielfach reicht das Geld – trotz Kindergeldanspruch – während des Studiums nicht aus. So mancher Student ist deshalb gezwungen, einen Nebenjob anzunehmen. Ob sich eine solche Nebentätigkeit auf den Kindergeldanspruch der Eltern auswirkt, hängt von der Höhe der im Nebenjob erzielten Einkünfte ab. Während des Erststudiums gibt es keine finanzielle Obergrenze. Der Student kann so viel hinzuverdienen, wie er möchte. Der Kindergeldanspruch seiner Eltern bleibt davon unberührt.
Nebenjob: Bei zweiter Ausbildung gibt es finanzielle Höchstgrenzen
Wer allerdings bereits einen akademischen Abschluss in der Tasche hat und ein zweites Studium beginnen möchte, zum Beispiel den Masterstudiengang nach dem Bachelorabschluss, der muss aufpassen, dass er nicht zu viel Geld verdient. Bei der Frage, wie viel Geld während des Zweitstudiums hinzuverdient werden kann, unterscheidet der Staat zwischen sogenannten schädlichen und unschädlichen Einkünften.
Nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich bei zweiter Ausbildung
Als unschädlich für den weiteren Bezug des Kindergeldes gelten geringfügige Beschäftigungen oder Mini-Jobs sowie kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse. Als Faustregel gilt hier, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht über 20 Stunden liegen darf. Für maximal zwei Monate darf auch mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, wobei der Durchschnitt von 20 Wochenarbeitssunden im Jahr ebenfalls nicht überschritten werden darf. Wer also in den Semesterferien zwei Monate lang pro Woche 40 Stunden als Bademeister jobbt und den Rest des Jahres kürzer tritt, gefährdet den Kindergeldanspruch nicht. Maßstab ist immer die durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze von 20 Stunden. Sonderregelungen gelten hingegen für Stipendiaten.
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