Kündigung während der Krankschreibung – geht das?
Dass Sie krankgeschrieben sind, ändert zunächst einmal nichts daran, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen können. Doch wie sieht es in diesem Fall mit der Lohnfortzahlung aus?
Während die Kündigungsfrist läuft, haben Sie nach § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Das gilt nicht nur, wenn Sie fristgerecht kündigen, sondern auch, wenn die Kündigung aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund erfolgte, der Sie zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 3 EntgFG:
- Der Arbeitnehmer ist aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen
- Er darf seine Krankheit nicht verschuldet haben
- Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben
Wie lange muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen?
Üblicherweise hat der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiter zu zahlen. Nach diesem Zeitraum erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Wie lange der Arbeitgeber Ihren Lohn weiter zahlen muss, wenn Sie während der Krankschreibung kündigen, hängt davon ab, ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose Kündigung handelt. Bei einer fristgerechten Kündigung endet seine Zahlungspflicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wurde dieses dagegen aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, muss der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Kündigung an noch sechs Wochen lang den Arbeitslohn zahlen.
Bei der Frage, ob Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Krankengeld haben, kommt es darauf an, wann Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet. Bei stationärer Behandlung entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits am ersten Tag. Bei ambulanter Behandlung ist dies erst am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Fall. Zu diesem Zeitpunkt darf also das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet sein.
Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bereits beendet, können Sie gegebenenfalls einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld geltend machen. Die Krankenkasse zahlt dann zur Überbrückung bis zu Ihrer nächsten Beschäftigung für höchstens vier Wochen Krankengeld. Dies setzt aber eine hinreichend sichere Prognose voraus, nach der Sie spätestens nach Ablauf dieser Zeit wieder in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis sein werden.
Arbeitslosengeld in Gefahr – Mögliche Sperrfrist beachten
Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis kündigen und nicht gleich im Anschluss einen neuen Job finden, kann das für Sie finanzielle Folgen haben: Da Sie mit Ihrer Kündigung Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit festlegen, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Ob eine Sperrfrist verhängt wird, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Unter Umständen können private Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Die Erkrankung allein ist aber für das Arbeitsamt in der Regel kein Grund, von einer Sperrfrist abzusehen.